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Baerbock mit einem syrischen Terroristen
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Screenshot aus der Tagesschau

„Terroristen-Baerbock“ laut AG Hannover „Majestätsbeleidigung“

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"Schlag die Nazisau"
Meine Meinung dazu: Baerbock, die sich als Außenministerin mit Terroristen getroffen hat, darf so bezeichnet werden. Zudem war der Majestätsbeleidigungsparagraf (188 StGB) hier eindeutig nicht einschlägig.
Zusammengefasst

„Am 24.10.2023 veröffentlichte die Angeklagte auf ihrem zu diesem Zeitpunkt öffentlich einsehbaren Instagram-Account mit der Kennung „########“ ein kurzes Video, in dem sich die Bundesaußenministerin Annalena Baerbock seinerzeit gegen eine Waffenruhe zwischen Israel und der Hamas aussprach und welches die Angeklagte mit den Worten „Terroristin Bärbock“ überschrieben hatte. Dabei nahm sie mindestens billigend in Kauf, die Geschädigte in ihrer Ehre zu verletzen.

Der Angeklagten war dabei bewusst, dass die Geschädigte eine Person des politischen Lebens Deutschlands ist und diffamierende Inhalte gerade im Internet eine Außenwirkung entfalten, welche Betroffene in ein schlechtes Licht rücken und der konkrete Inhalt geeignet war, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Frage zu stellen und Skepsis gegenüber ihrem politischen Wirken hervorzurufen.

Die geschädigte Bundesministerin hat am 06.12.2023 Strafantrag gestellt.“

(Auszug aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 13.12.2024)

Man darf von Amtsrichtern in solchen Fällen nicht viel erwarten, die meisten haben keinerlei Ahnung vom Äußerungsrecht. Das hindert sie nicht daran, im Zweifel gegen den Angeklagten absurde Urteile zu fällen. „Terroristen-Baerbock“ ist eine zulässige Beschreibung für jemanden, der sich mit Terroristen trifft. Baerbock hat sich mit Terroristen getroffen.

Der neue syrische Präsident Ahmed al-Scharaa war 2017 bis 2025 Anführer des syrischen Milizbündnisses Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS), welches eine Rebellenoffensive anführte, die im Dezember 2024 den Sturz des Assad-Regimes erreichte; als solcher wurde er als gesuchter Terrorist eingestuft, da HTS als Nachfolger der Al-Nusra-Front gilt.

https://www.tagesschau.de/video/video-1419024.html

Auch wenn es im hier streitgegenständlichen Kontext um Israel/Gaza ging, ist die Aussage zulässig. Wenn sich Baerbock gegen eine Waffenruhe ausspricht und jemand dadurch zu der Wertung gelangt, dass hierdurch der Terror der einen Seite gegen die andere gefördert wird, dann handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

Völlig absurd ist zudem die Annahme, dass hier § 188 StGB (sog. „Majestätsbeleidigung“) verwirklicht sein könnte. Hierfür müsste die konkrete Tat geeignet sein, das öffentliche Wirken von Baerbock erheblich zu erschweren. Keine Beleidigung, egal welche, ist hierfür geeignet. Bei einer üblen Nachrede/Verleumdung mag das anders aussehen.

Das Urteil ist rechtskräftig, da die Angeklagte leider nicht in Berufung gegangen ist. Das ist häufig eine Kostenfrage.

Der Stern titelt in juristischer Unkenntnis, dass diese Beleidigung jetzt strafbar sei, was Nonsens ist. Zunächst darf man amtsgerichtliche Urteile nicht überbewerten und, viel wichtiger, in solchen Fällen kommt es immer auf den konkreten Kontext an. „Terroristen-Baerbock“ kann je nach Kontext zulässig oder unzulässig sein. Es spricht jedoch sehr viel dafür, dass Baerbock grundsätzlich so bezeichnet werden darf, da sie sich bekanntermaßen mit Terroristen getroffen hat.

Urteil des Amtsgerichts Hannover

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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