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Roderich Kiesewetter im Interview in der "Welt"
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Screenshot aus dem Video der "Welt"

Strafanzeige wegen des Verdachts der Billigung von Straftaten gegenüber Kiesewetter (CDU) erstattet

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Der Kölner Rechtsanwalt Markus Haintz hat Kiesewetter heute wegen dessen Äußerungen in Bezug auf die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines in einem Interview in der Welt bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen angezeigt.
Zusammengefasst

Hintergrund der Strafanzeige

Kiesewetter äußerte sich kürzlich in der “Welt” wörtlich wie folgt: „Außerdem ist die Ukraine die Angegriffenen. Die Sicherheit der Ukraine, egal ob sie das zerstört haben sollten oder nicht, ist in unserem Interesse.“

https://x.com/Theresa_Finn_/status/1824346543610061079


Haintz erstattete daraufhin Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen, welche wir nachfolgend im Wortlaut veröffentlichen:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstattete ich

Strafanzeige

gegen Herrn Roderich Kiesewetter MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

wegen aller in Betracht kommenden Delikte, insbesondere wegen des Verdachts der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch.

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

1. Hintergrund

Zunächst zum Hintergrund des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts. Am Donnerstag, den 15. August um 23:05 Uhr berichtete die Berliner Zeitung unter Verweis auf das Wall Street Journal wie folgt:

https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/geopolitik/wall-street-journal-ukraine-hinter-nord-stream-sprengung-berlin-war-informiert-li.2245035


Laut dem Bericht waren deutsche Beamte frühzeitig über die geplante Zerstörung der Nord-Stream-Pipelines informiert und sollen diesen verheerenden Angriff auf die kritische deutsche Infrastruktur gebilligt, jedenfalls nicht verhindert haben.

Der Beitrag des Wall Street Journals ist unter nachfolgender Web-Adresse abrufbar:

https://www.wsj.com/world/europe/nord-stream-pipeline-explosion-real-story-da24839c

Der Verfasser hat diesbezüglich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin erstattet, siehe Anlage 1.


2. Äußerung Kiesewetters in der „Welt“

Kiesewetter äußerte sich am Morgen des 16. August in einem Interview mit dem Nachrichtenportal „Welt“ in Bezug auf die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines und eine mögliche Verwicklung der Ukraine wörtlich wie folgt:

„Außerdem ist die Ukraine die Angegriffenen. Die Sicherheit der Ukraine, egal ob sie das zerstört haben sollten oder nicht, ist in unserem Interesse.“

https://www.welt.de/politik/ausland/video253031056/Wall-Street-Journal-Selenskyj-soll-von-Pipeline-Anschlag-gewusst-haben-Recherche-ist-in-Teilen-falsch.html

Ein Video der obigen Aussage fügen wir als Anlage 2 bei.


3. Billigen des Anschlags auf die Nord-Stream-Pipelines

Billigen der Tat bedeutet ein nachträgliches Gutheißen der Tat. (BGH 17.12.1968 – 1 StR 161/68, BGHSt 22, 282 (286) = NJW 1969, 517 (518); OLG Braunschweig 22.5.1978 – Ss (S) 43/78, NJW 1978, 2044 (2045); NK-StGB/Ostendorf Rn. 8.)

Ein Billigen erfordert die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Tat begangen worden ist, und zwar dergestalt, dass er sich damit moralisch hinter den Täter stellt. (LG Berlin 12.5.2004 – (563) 81 Js 1640/02 (20/03); Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben Rn. 5.)

Die persönliche Billigung muss allerdings nicht notwendig ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. (BGH 17.12.1968 – 1 StR 161/68, BGHSt 22, 282 (286 f.) = NJW 1969, 517 (518); OLG Braunschweig 22.5.1978 – Ss (S) 43/78, NJW 1978, 2044 (2045); enger NK-StGB/Ostendorf Rn. 8: positive Erklärung vorausgesetzt.)

Kiesewetter äußerte sich wie folgt: „egal ob sie [die Ukraine] das [die Nord-Stream-Pipelines] zerstört haben sollten oder nicht“.

Durch diese offenkundig zur Schau getragene Gleichgültigkeit billigt Kiesewetter die Zerstörung der Pipelines, jedenfalls konkludent. Dem durchschnittlichen Zuschauer des Interviews wird vermittelt, dass ein Anschlag auf die Pipelines „in Ordnung“ sei, wenn dies der Verteidigung der Ukraine diene, welche auch im Interesse Deutschlands [„unserem“] liege. Kiesewetter stellt sich moralisch hinter die Täter, indem er deren Taten als vermeintliche Verteidigungshandlungen legitimiert.

Kiesewetter ist deutschlandweit dafür bekannt, dass er sich vehement für die militärische Unterstützung der Ukraine einsetzt. Im konkreten Fall hat die Ukraine, so dem so sein sollte, aber nicht nur russisches Eigentum oder militärische Ziele des russischen Feindes angegriffen, sondern auch die strategische Infrastruktur der Bundespolitik Deutschland. Kiesewetter möchte „den Krieg nach Russland“ tragen und hat auch gefordert, Ministerien (Plural) anzugreifen. Insoweit wird auf die (rechtsfehlerhafte) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ellwangen von Anfang August 2024 (Aktenzeichen 32 Js 15625/24) verwiesen. https://x.com/Haintz_MediaLaw/status/1823913525003346326

4. Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens

Öffentlicher Friede ist sowohl der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger als auch das im Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustandes begründete Sicherheitsgefühl.

(BGH 21.4.1961 – 3 StR 55/60, BGHSt 16, 49 (56) = NJW 1961, 1364 (1365); 20.6.1979 – StR 31/79 – (S), BGHSt 29, 26 (27) = NJW 1979, 1992; 2.4.1987 – 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329 (331) = NJW 1987, 1898; LG Berlin 12.5.2004 – (563) 81 Js 1640/02 (20/03); Fischer NStZ 1988, 159 (162 ff.); ders. GA 1989, 445 (451 f.); Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm § 126 Rn. 1.)

Dieses Sicherheitsgefühl zu stören muss das Billigen der begangenen oder versuchten rechtswidrigen Vortat selbst geeignet sein. (MüKoStGB/Hohmann StGB § 140 Rn. 29, 30)

Für die Qualifizierung einer Äußerung als zur Friedensstörung geeignet, kommt es daher u. a. darauf an, in welchem Umfang diese Äußerung Verbreitung fand (BGH 11.7.1979 – 3 StR 165/79 (S)), welche Personen dem angesprochenen Adressatenkreis angehören sowie unter welchen gesellschaftlichen und massenpsychologischen Bedingungen sie erfolgte. (SK-StGB/Stein Rn. 18.) Nur dann, wenn unter Berücksichtigung all dieser Aspekte die Billigung die Gefahr begründet, das Vertrauen der Bevölkerung in den Bestand der Rechtsgüter zu stören bzw. ein die Begehung gleichartiger Straftaten begünstigendes Klima zu schaffen, kann eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens angenommen werden. (So zutreffend auch BVerfG 25.1.2016 – 1 BvR 1373/15, BeckRS 2016, 42065; Rudolphi ZRP 1979, 214 (220); NK-StGB/Ostendorf Rn. 10; LK-StGB/Hanack Rn. 30; SK-StGB/Stein Rn. 18.)

Kiesewetter äußerte sich in einem Video Interview auf einem großen Nachrichtenportal. Seine Äußerung dürfte inzwischen millionenfach verbreitet worden sein. Alleine der nachfolgende Beitrag auf der Plattform X wurde, Stand 15:37 Uhr am 17. August 2024, bereits knapp 250000-mal aufgerufen und 1190-mal kommentiert.

https://x.com/Theresa_Finn_/status/1824346543610061079

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit wird erheblich erschüttert, wenn von einem deutschlandweit bekannten Bundespolitiker jedenfalls konkludent gebilligt wird, dass die Ukraine, die von Deutschland mit unzähligen Milliarden unterstützt wird, im Gegenzug dazu strategische Infrastruktur angreifen darf, welche für den Wirtschaftsstandort Deutschland von essenzieller Bedeutung ist.

Es sei diesbezüglich erwähnt, auch wenn es für die Strafbarkeit nach § 140 Strafgesetzbuch nicht relevant ist, dass die Nord-Stream-Pipelines als Gesamtbauwerk bis in deutsches Hoheitsgebiet reichen, weshalb deren Sprengungen auch nach § 305 Strafgesetzbuch (Zerstörung von Bauwerken) der Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden unterliegen. Auch eine verfassungsfeindliche Sabotage gemäß § 88 Strafgesetzbuch dürfte einschlägig sein, da Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Energie dienen, deren bestimmungsgemäßen Zwecken entzogen wurden.

Unabhängig davon: Nach der Argumentation und Logik von Herrn Kiesewetter wäre es für die Verteidigung der Ukraine wohl auch zulässig, zivile russische Frachtschiffe zu versenken, die mit deutschen Importgütern beladen sind.

Der Außenhandel Deutschlands mit Russland ist seit 2022 deutlich zurückgegangen:

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/04/PD23_146_51.html

Allerdings waren gerade im Jahr 2022 aufgrund der damaligen Energiekrise die vehementen Forderungen nach einer Öffnung von Nord-Stream 2 Teil der öffentlichen Debatte. Während der aktuelle Güteraustausch mit Russland überschaubar ist, waren die Nord-Stream-Pipelines für den Wirtschaftsstandort Deutschland essenziell wichtig.


5. Gebilligte Haupttat i. S. d. § 140 StGB

§ 6 Strafgesetzbuch regelt die Strafbarkeit von Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Gemäß § 6 Nr. 2 StGB gilt das deutsche Strafrecht bei Sprengstoffverbrechen im Sinne des § 308 Abs. 1 bis 4 (StGB).

Offenkundig wurden die Nord-Stream-Pipelines gesprengt. Hierdurch wurden gemäß § 308 Strafgesetzbuch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet bzw. zerstört. Die Explosion gefährdete (durch den Gasaustritt) auch Leib und Leben etwaiger Schiffsbesatzungen, welche zum Zeitpunkt der Explosionen zufällig über den Austrittstellen des Erdgases in beispielsweise kleineren Schiffen unterwegs gewesen sein könnten. Die Täter haben dies jedenfalls billigend in Kauf genommen.

Eine Sache von bedeutendem Wert wird bereits bei über 5.000 € angenommen. Der Wert der Nord-Stream-Pipelines betrug Milliarden.

§ 140 Strafgesetzbuch verweist bezüglich der Haupttaten, die gebilligt werden können, auf § 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch. § 308 des Strafgesetzbuches ist in § 126 Abs. 1 Nummer 7 aufgezählt, weshalb eine dem deutschen Strafrecht unterliegende Haupttat vorliegt, welche Roderich Kiesewetter durch seine Aussage gebilligt haben könnte.


6. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Ellwangen

Kiesewetter ist der direkt gewählte Bundestagsabgeordnete im Wahlkreis Aalen-Heidenheim, und soweit ersichtlich dort wohnhaft, was die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Ellwangen begründet.

Es wird beantragt, den Eingang dieser Strafanzeige zu bestätigen und uns das zum

Ermittlungsverfahren zugehörige Aktenzeichen mitzuteilen, § 158 Abs. 1 S. 3, 4 StPO.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Haintz
Rechtsanwalt”

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7 Antworten

  1. Gut gemacht Markus Haintz!
    Endlich hat mal jmd den Schneid sich gegen Verbrecher und Verbrechen zu stellen und Gerechtigkeit zu fordern.
    Kriegstreiber und gekaufte Politiker gehören ins Gefängnis und sind gänzlich ungeeignet in solchen Machtpositionen!

  2. Hoffentlich wird diesem Kriegstreiber mal von jemanden das Wort verboten und man muss sich dieses nicht mehr anhören. Da mir meine Umgangsformen und meine Bildung es verbieten mich anders zu äussern möchte ich es dabei belassen.

  3. Die Sprengung der Pipeline ist kein kriegerischer Angriff auf Deutschland. Die Lieferung von Gas war zur Sprengung schon eingestellt, die Pipeline selbst gehört Russland / Gazprom. Wo ist der Angriff auf Deutschland?

  4. Herzlichen Dank für Ihre mutige Arbeit Herr Rechtsanwalt Haintz und Ihren Einsatz für wirkliche demokratische Gerechtigkeit. ” Im Namen des Volkes ” wird ja oft eine Rechtssprechung begonnen, was ja in den letzten Jahren eher als ” Lüge ” bezeichnet werden kann.
    Ich komme aus einer kleinen Stadt im Osten Deutschlands, wo sich kein Rechtsanwalt mit Politikern anlegen würde und ich so keine Chance habe, mich gegen die zerstörerische Politik rechtlich zur Wehr zu setzen. Ich habe ONLINE-Petitionen unterstützt, doch sehe ich, dass diese oft im Sande verlaufen. Viele Mitmenschen und ich, würden sich gern als Mitkläger engagieren, wenn sich ein Fachmann so für Gerechtigkeit einsetzt. Vielleicht kann man mir hierzu Rat geben?

  5. Danke Markus Haintz !
    Diese wahnsinnige und überaus gefährliche Kriegstreiberei muß endlich beendet werden. Deutschland sollte wieder ein Land werden, dass in der Welt für seine vermittelnde und diplomatische Politik sowie seine erfolgreiche Wirtschaft geachtet und geschätzt wird. Diese zerstörerische steile Talfahrt muß unbedingt enden !

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