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Verfahrenseinstellung
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KI-Generiert

Staatsanwaltschaft Köln verweigert Brockmeier, SO DONE und Strack-Zimmermann die Zuarbeit. 

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Haintz legal sorgt für die nächste verheerende Niederlage des SO-DONE-Abmahnportals. Die Staatsanwaltschaft Köln verweist StraZi wegen einer vermeintlichen Beleidigung auf den Privatklageweg, den die FDP-Politikerin nicht beschreiten wird, und stellt das Verfahren ein.
Zusammengefasst

Wenn normale Bürger Strafanzeigen z. B. wegen Beleidigungen erstatten, werden sie häufig auf den Privatklageweg verwiesen. Bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nämlich nur dann Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 374 StPO).

Im Wege der Privatklage können vom Verletzten Delikte verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf (§ 374 Abs. 1 StPO). Zu den Privatklagedelikten nach § 374 Abs. 1 StPO zählen zum Beispiel Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Nötigung etc. Eine Privatklage kann aber nach § 380 StPO nur nach Durchführung eines erfolglosen Sühneversuchs erhoben werden.

So hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin eingestellt und Frau Strack-Zimmermann bzw. ihren Rechtsanwalt Brockmeier auf den Privatklageweg verwiesen. Dabei ging es um diese angebliche Beleidigung:

„@MAStrackZi Halten Sie endlich Ihr widerlich hetzerisches Schandmaul. Erbärmlich einfach nur. Kranke Gestalt.“

Schon aufgrund der Kosten wird Frau Strack-Zimmermann sicherlich keine Privatklage gegen unsere Mandantin erheben. Außerdem ist sie bestimmt nicht gewillt, sich bei einem Sühnetermin persönlich mit unserer Mandantin an einen Tisch zu setzen.

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Nachfolgend veröffentlichen wir die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln in geschwärzter Fassung.

Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln, Dezember 2024. Verantwortlich für die Veröffentlichung des Schreibens, Markus Haintz, Chefredakteur.

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

3 Antworten

  1. Internetrecht ist eine schwierige Sache, weil sich das Recht historisch auf analoge Sachverhalte bezieht, die andere Bedingungen haben.

    Die „Lösung“ von Seiten der EU soll ja Totalüberwachung und KI-gestützte Verregelung mit gesteuert-genudgten Befragungen selektierter Teilnehmer sein. Aber das ist eher ein Akt der Verzweiflung.

    Menschen verhalten sich im Netz, wie sie es (noch) nie auf der Strasse tun würden. Manche greifen daher die informationelle Selbstbestimmung an, zu der Anonymität/Pseudonymität zählt: wer hat je verlangt, dass man sich den Personalausweis um den Hals hängt, bevor man auf die Strasse darf? Symbolträchtig da schon eher der Mund“schutz“ …!

    Nein, ich kenne auch keine ‚Lösung‘. Das Netz ist vergleichbar mit NoGo-Areas. Wer sich reintraut, muss sich bewusst sein, was ihm droht: nichts Gutes.

    Der Vorteil: es wird unattraktiv. Warum sollte man einen Ort aufsuchen, der nichts zu bieten hat?

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