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Scholz mit einem "Hofnarren" (Symbolbild)
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Staatsanwaltschaft Berlin lehnt Ermittlungen gegen Olaf Scholz ab

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Schwachkopf
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Gerichtsakten
CDU-Feigenblatt/Hofnarr Chialo? Ich hatte Kanzler Scholz wegen sog. „Majestätsbeleidigung“ angezeigt.
Zusammengefasst

Als kleines Abschiedsgeschenk für den scheidenden Bundeskanzler, der sich wahrscheinlich an den ganzen Vorgang schon gar nicht mehr erinnern kann, anbei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin.

Ein paar Passagen habe ich farblich hervorgehoben. Es verwundert nicht, dass die politisch abhängige Staatsanwältin das Wording der vermeintlich „demokratischen“ Parteien übernimmt, welche sich von angeblich extremistischen oder radikalen politischen Kräften abgrenzen wollen.

Dies hatte eine erhebliche öffentliche Debatte zum Einsturz der sogenannten „Brandmauer“, d.h. der Abgrenzung zwischen demokratischen Parteien und extremistischen oder radikalen politischen Kräften, zur Folge.“

Ursprünglicher Beitrag vom 13. Februar 2025:

Ich habe Bundeskanzler Scholz wegen gegen Personen des politischen Lebens gerichteter Beleidigung zu Lasten des CDU-Politikers Joe Chialo angezeigt, §§ 185, 188 Strafgesetzbuch.

Scholz hat den (schwarzen) CDU-Politiker Chialo, insoweit von Scholz und seinem Anwalt bislang unwidersprochen, im Kontext mit einer vermeintlichen rassistischen CDU laut dem „Focus“ als „Feigenblatt“ und „Hofnarr“ bezeichnet.

Scholz´ Anwalt Professor Dr. Schertz teilte in seiner Presseerklärung mit, dass die Formulierung „der Schwarze“, welche der „Focus“ durch indirekte Rede unterstelle, so nicht gefallen sei. Aus diesem Grund sei auch kein rassistischer Bezug der Äußerung von Scholz gegeben.

Scholz und sein Anwalt sind offenbar der Ansicht, dass ein rassistischer Bezug nur dann gegeben ist, wenn Scholz, adressiert in Richtung des (schwarzen) CDU-Politikers Joe Chialo, die Worte „der Schwarze“ in den Mund nimmt bzw. von „dem Schwarzen“ spricht.

Strafrechtlich relevant ist hier aber nicht, ob Scholz „der Schwarze“ in Richtung von Chialo geäußert hat. Dies allein wäre strafrechtlich völlig irrelevant. Strafrechtlich relevant wird die Äußerung von Scholz aber durch den Gesamtkontext. Von Scholz unwidersprochen bleibt Folgendes vom Focus-Beitrag übrig und wurde presserechtlich nicht angegriffen:
„Als CDU-Politiker Joe ChiaIo einwandte, ob er das wirklich so meine mit dem Rassismus der CDU, jener Partei also, in deren Bundesvorstand er sitzt, fuhr Scholz ihn an, er, […] sei nicht mehr als ein Feigenblatt. ´Jede Partei hat ihren Hofnarren´, sagt der Kanzler an Chialo gerichtet. Ungläubige Blicke in der Runde.“

Focus-Beitrag, 12.02.2025, 19:48 Uhr, Hervorhebung durch den Verfasser


„Feigenblatt“ und „Hofnarr“ sind sprachlich wie folgt zu verstehen:

Auszug aus der Strafanzeige von Rechtsanwalt Haintz an die Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Februar 2024

Scholz hat also in Bezug auf eine nach seiner Ansicht rassistische CDU den schwarzen CDU-Politiker Chialo, Mitglied des CDU-Bundesvorstands, als „Feigenblatt“ (und „Hofnarr“) bezeichnet.

Diese Äußerung dürfte eine Beleidigung i. S. d. § 185 StGB darstellen. Auch § 188 StGB dürfte in diesem Fall erfüllt sein, weil die Äußerungen von Scholz geeignet sind, das öffentliche Wirken von Chialo erheblich zu erschweren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Äußerung das Vertrauen in die Integrität, derer der Betroffene zu seinem öffentlichen Wirken bedarf, zu erschüttern vermag (BGHSt 3, 73 (74); BGH NJW 1954, 649).

Die Äußerung von Scholz ist wie folgt zu verstehen: Chialo ist nicht aufgrund von Qualifikation in den CDU-Bundesvorstand gewählt worden, sondern, um dort als „schwarzes Feigenblatt“ (und „Hofnarr“) die wahren – vermeintlich rassistischen – Absichten der CDU zu verschleiern, die Wähler damit hinters Licht zu führen und um als „Hofnarr“ für gute Laune zu sorgen. Man könnte auch sagen: um gute Miene zum bösen CDU-„Rassismus-Spiel“ zu machen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist zur Beurteilung der Geeignetheit ausschließlich auf den Inhalt der Äußerung abzustellen. Sonstige Umstände, wie beispielsweise die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises bleiben dagegen unberücksichtigt. Der Inhalt der Äußerung muss somit lediglich zur Herbeiführung von erheblichen Nachteilen für den Angegriffenen abstrakt geeignet sein; die Folge selbst braucht demgegenüber nicht eingetreten zu sein (BGH, Urtl. vom 08.01.1954 – StR 611/53; BGH, Urteil vom 06.02.1980 – 2 StR 480/79; BGH, Urteil vom 04.03.1981 – 2 StR 641/80; OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.09.2024 – 1 ORs 1 SRs 8/24).

Scholz tätigte diese Äußerung auch öffentlich. Wenn kurz vor der Bundestagswahl bei einem „privaten“ Empfang sich namhafte Politiker treffen, bei dem sogar die Presse anwesend ist, dann kann man nicht davon ausgehen, dass solche Äußerungen privat getätigt worden sind, vor allem wenn man sie gegenüber dem politischen Gegner tätigt.

Markus Haintz
Rechtsanwalt

PS: Dem Verfasser ist natürlich bekannt, dass sich die obige BGH-Rechtsprechung auf eine Zeit lange vor der Änderung des § 188 StGB Anfang April 2021 bezieht. Seit April 2021 ist auch die Beleidigung von Politikern von § 188 StGB umfasst, davor galt der Paragraf nur im Falle einer üblen Nachrede oder Verleumdung.

Dies hindert die Strafgerichte aber für gewöhnlich nicht, diese Rechtsprechung zur Begründung für Verurteilungen von Bürgern wegen gegen Personen des politischen Lebens gerichteter Beleidigung (sog. „Majestätsbeleidigung“) heranzuziehen.
Der Verfasser ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Änderung des § 188 des Strafgesetzbuches rückgängig gemacht werden muss.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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