An einem Ermittlungsverfahren gegen den Journalisten wegen Beihilfe zur gefährdenden Verbreitung personenbezogener Daten (§§ 126a, 27 StGB) bestehe kein öffentliches Interesse.
Das Zusammenspiel zwischen Antifa und „Journalisten“ bezüglich der Gefährdung von Oppositionspolitikern wird weiterhin nicht strafrechtlich sanktioniert.