Im April 2021 meldete ein Mandant von HAINTZ legal eine Versammlung in Form eines Autokorsos an, die von den zuständigen Behörden im Zuge der sogenannten Coronapandemie mit bestimmten Auflagen genehmigt wurde. Zu den wesentlichen Vorgaben zählte unter anderem die Einhaltung der Maskenpflicht und eines Mindestabstands von 1,5 Metern, sobald sich die Teilnehmenden außerhalb ihrer Fahrzeuge aufhielten. Der Mandant wurde als Versammlungsleiter für die Durchführung des Autokorsos verantwortlich gemacht.
Vorwurf des Verstoßes gegen Auflagen
Während des Autokorsos soll es zu zahlreichen Verstößen gegen die Maskenpflicht gekommen sein. Der Vorwurf lautete, der Versammlungsleiter habe es versäumt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Maskenpflicht sicherzustellen. Dieses Verhalten wurde als Verstoß gegen § 15 Abs. 1 oder 2 des Versammlungsgesetzes gewertet. Gemäß § 25 Nr. 2 des Versammlungsgesetzes stellte die Missachtung von Auflagen in diesem Kontext eine strafbare Handlung dar.
Am 3. Juni 2024, also drei Jahre nach dem Vorfall, erließ das zuständige Gericht einen Strafbefehl gegen den Mandanten. Diesem wurde vorgeworfen, als Versammlungsleiter seiner Verpflichtung zur Durchsetzung der Auflagen nicht nachgekommen zu sein. Nach Erhalt des Strafbefehls wurde umgehend Einspruch eingelegt.
Einstellung des Verfahrens
Zwei Monate nach Einlegung des Einspruchs informierte das Gericht darüber, dass es mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft beabsichtige, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) aufgrund der Geringfügigkeit der Tat einzustellen. Der Mandant stimmte dieser Entscheidung zu. Die Verfahrenskosten wurden in vollem Umfang von der Staatskasse übernommen.
Der Fall verdeutlicht erneut die Herausforderungen, die sich für Versammlungsleiter bei der Einhaltung von behördlichen Auflagen, insbesondere in „pandemiebedingten“ Situationen, ergeben. Zwar liegt die Verantwortung für die Durchsetzung solcher Auflagen bei dem jeweiligen Versammlungsleiter, jedoch kann im Einzelfall die Frage der Zumutbarkeit und Durchsetzbarkeit der Maßnahmen entscheidend sein.
Durch die Einstellung des Verfahrens wurde dem Mandanten die Belastung eines Gerichtsverfahrens erspart, und es konnten unnötige weitere Kosten und Aufwände vermieden werden.