In vielen Fällen ist der Nachweis der Urheberschaft strafrechtlich relevanter Beiträge nicht möglich, wenn Betreiber von Online-Plattformen keine Bestandsdaten an Polizei oder Staatsanwaltschaft herausgeben.
Ein aktueller Fall, betreut von der Kanzlei HAINTZ legal, zeigt dies deutlich: Ein Beschuldigter wurde verdächtigt, eine Abbildung mit einem Hakenkreuz veröffentlicht zu haben, eine mögliche Straftat nach »§ 86a StGB«, der die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt.
Der Betreiber des betroffenen Social-Media-Profils 𝕏 verweigerte jedoch die Herausgabe der Nutzerdaten auf polizeiliche Anfrage. Ohne diese Informationen konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Mandant die beanstandete Abbildung veröffentlicht hatte.
Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da ohne Bestandsdaten kein Tatnachweis erbracht werden konnte.
Eine Antwort
Das predige ich seit Jahren. Grundsätzlich alles abstreiten.
Und selbst wenn die Sta. über die Daten verfügt, heißt das noch lange nicht, dass die Internetstrecke tatsächlich vom Beschuldigten zu dem Zeitpunkt und durchgehend verwendet wurde. Der PC (oder sonst was) könnte Teil eines Botnetzes oder daraus hervorgehendem illegalen VPN-Betriebs gewesen sein. Der Beschuldigte muss nur einen entsprechend befallenen Computer vorweisen können. Und um das hinzugekommen muss man häufig gar keine Absicht anbringen. Viele wären überrascht, was ihr PC (oder sonst was) alles ohne ihre Kenntnis beherbergt. Die Drohne eines toten (abgeschalteten) Botnetzes reicht schon.