Gesundheitsämter verhängen regelmäßig Bußgelder gegen Eltern, die für ihre Kinder keinen Masernnachweis nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen. Hintergrund ist die seit 2020 geltende Masernimpfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen. In zahlreichen Fällen wird bei fehlendem Nachweis ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Auch vor dem Amtsgericht Ludwigsburg war ein solcher Fall anhängig. Gegen einen Vater wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, da für seine beiden Kinder kein entsprechender Nachweis vorgelegt worden war. Das Bußgeld belief sich auf jeweils 300 Euro pro Kind. Gegen den Bescheid hat Haintz legal Einspruch eingelegt.
Im gerichtlichen Verfahren trug der Mandant vor, sich mehrfach um einen Beratungstermin beim zuständigen Gesundheitsamt bemüht zu haben. Ziel sei es gewesen, sich nach eigener Recherche im Internet zusätzlich fachlich beraten zu lassen. Nach seinen Angaben sei ihm eine solche Beratung wiederholt verweigert worden.
Diese Umstände sowie formelle Unstimmigkeiten im behördlichen Verfahren überzeugten das Gericht. Die zuständige Richterin stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein.
Masernverfahren sind grundsätzlich einzelfallabhängig, da die Gründe für eine fehlende Impfung unterschiedlich gelagert sein können. Der Beschluss des Amtsgerichts zeigt jedoch, dass neben der materiellen Rechtslage auch der Ablauf des Verwaltungsverfahrens und das Verhalten der Behörden einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.