Das Landgericht Münster lehnt konsequent Online-Verhandlungen (vgl. § 128a ZPO) ab und möchte die Opfer der SO-DONE-Zivilklagen von Strack-Zimmermann häufig quer durch die Republik schicken. Es ist schon fraglich, ob das Landgericht Münster örtlich überhaupt zuständig ist, aber diese Frage lassen wir hier mal außen vor.
Viel interessanter ist die äußerst durchsichtige Argumentation, mit der verhindert werden soll, dass die modernen technischen Möglichkeiten genutzt werden, um Gerichtsverhandlungen für alle Beteiligten möglichst effizient und unter Gewährung der größtmöglichen prozessualen Rechte zu ermöglichen.
Bei den meisten Gerichten funktioniert die Online-Verhandlung inzwischen, das Landgericht Münster weigert sich aber beharrlich, diese zu nutzen. Da wir nicht bereit sind, uns stundenlang und unsere Mandanten tagelang durch die Republik schicken zu lassen, nur weil Gerichte ein paar Minuten Arbeit sparen wollen, habe ich das Thema kürzlich ausdiskutiert. Am Ende wurde der Gerichtstermin aufgrund unseres Befangenheitsantrags aufgehoben.
Unser Antrag wurde zunächst mit den üblichen Floskeln abgelehnt
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LG Münster, Beschluss vom 30.01.2025
Unsere ausführliche Stellungnahme wurde ignoriert
In Sachen Strack-Zimmermann gegen ****
Az. 014 O ***/24
verwundert die Absage einer Online-Verhandlung. Die Begründung des Gerichts ist weder nachvollziehbar noch konsequent argumentiert.
Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die vermeintliche Ehrverletzung der Klägerin ausgiebig persönlich vor Ort diskutiert werden muss, warum hat das Gericht die Klägerin, Frau Strack-Zimmermann, dann nicht persönlich geladen?
Frau Strack-Zimmermann hat knapp 2000 Strafanzeigen verschicken lassen. In keinem uns bekannten Fall wurde die vermeintlich tief in ihrer Ehre gekränkte hiesige Klägerin persönlich geladen. Die begrenzte Zeit von Frau Strack-Zimmermann wird seitens der Gerichte offenkundig ernst genommen, die ebenfalls begrenzte Zeit des Verfassers offenkundig nicht.
Es ist Sache des Gerichts, eine störungsfreie Kommunikation zu gewährleisten. Der Verfasser verfügt über einen Glasfaseranschluss, 2 voneinander zusätzlich getrennte Handynetze, mehrere Computer und Handys. Der Verfasser nimmt weit über 100-mal im Jahr an Online-Gerichtsverhandlungen oder Live-Interviews etc. teil und ist technisch auf sämtliche in seiner Sphäre liegenden Störungen vorbereitet. Die Kanzlei des Verfassers verfügt über mehrere interne bzw. externe IT-Berater.
In keinem einzigen Fall musste bislang ein Gerichtstermin aufgrund von technischen Problemen auf Seiten des Verfassers auch nur unterbrochen werden. Jeder einzelne Termin lief von Seiten des Verfassers absolut reibungslos, was anwaltlich versichert wird.
Die Einwände des Gerichts sind vorgeschoben. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht genauso wie der Verfasser Organ der Rechtspflege ist. Allerdings bewertet das Gericht seine eigene Zeit offenbar um ein Vielfaches höher als die des Verfassers. Das ist nicht zulässig.
Welche Fälle für eine Bild- und Tonübertragung geeignet sein sollen, erklärt das Gericht nicht. Technische Probleme seitens des Gerichts sind durch das Gericht zu klären.
Soweit das Gericht von einem Ungleichgewicht zulasten der Beklagtenseite argumentiert, so steht diese Argumentation dem Gericht nicht zu. Der Verfasser ist als Beklagtenvertreter dafür zuständig, die Rechte seiner Partei geltend zu machen, nicht das Gericht.
Dem Gericht scheint es darüber hinaus völlig egal zu sein, der Beklagten, wenngleich nicht persönlich geladen, zumindest 13 Stunden Fahrzeit mit dem Auto und 18 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln zuzumuten, wenn sie dem Termin persönlich beiwohnen möchte. Auf das Staatsziel des Umweltschutzes wird hingewiesen, Art. 20a Grundgesetz.
Das Landgericht Münster entzieht der Beklagten letztlich ihren gesetzlichen Richter und verweigert ihr zudem faktisch die Möglichkeit, am Gerichtstermin teilzunehmen.
[Einblendung Google-Maps Karte mit den Reisezeiten der Mandantin aus Ostbayern.]
Es gibt auch keine organisatorischen Gründe, die gegen einen Online-Termin sprechen. Der Verfasser müsste eine stundenlange Reise in Kauf nehmen, weil das Gericht ein paar Minuten seiner Zeit sparen möchte. Eine reibungslose Durchführung des Arbeitstags des Verfassers, der ebenfalls Organ der Rechtspflege ist, wird erst recht nicht gewährleistet.
Die Kammer gewichtet die prozessökonomischen Vorteile des Verfassers und seiner Mandantschaft überhaupt nicht. Das Landgericht Münster ist aufgrund der Erfahrung des Verfassers schlicht nicht gewillt, moderne technische Möglichkeiten einzusetzen.
Soweit das Gericht eine zuverlässige, störungsfreie Kommunikation nicht gewährleisten kann, so ist dieses Problem organisatorisch zu beheben. Das Landgericht Münster ist offenbar nicht gewillt, die technischen Möglichkeiten des 21. Jahrhunderts zu nutzen.
Der Verfasser wird sich diesbezüglich sowohl an das Justizministerium als auch an den Präsidenten des Landgerichts Münster wenden, unabhängig vom konkreten Fall.
Es wird daher erneut beantragt, eine Online-Verhandlung zu ermöglichen.
Es wird vor allem auch beantragt, die Klägerin persönlich zu laden, da das Gericht selbst hervorgehoben hat, wie wichtig es ist, die Ansicht der Klägerin bezüglich ihrer vermeintlichen Ehrverletzung persönlich und vor Ort zu hören.
Der Verfasser wird bei einer physischen Verhandlung einen Terminsvertreter schicken. Vergleichsverhandlungen wird es mit einem Terminsvertreter nicht geben. Der Verfasser ist nicht gewillt, sich als Organ der Rechtspflege mit knapper Zeit durch die Republik schicken zu lassen, nur weil (wohl auch unzuständige) Gerichte ihre eigene Zeit regelmäßig um den Faktor 10–50 höher gewichten als die von Rechtsanwälten, die ebenfalls Organe der Rechtspflege sind. Es bestehen diesseits erheblicher Bedenken an der Unparteilichkeit des Gerichts.
Die einzige Möglichkeit der Beklagten, faktisch eine Teilnahme zu ermöglichen, ist die im Zuge eines Onlinetermins. Gleiches gilt für den Verfasser, der als Organ der Rechtspflege nicht gewillt ist, aufgrund von organisatorischem Verschulden der Gerichte seine Arbeitszeit zu großen Teilen auf der Autobahn zu verbringen.
Dem Gericht wird die Gelegenheit gegeben, bis Dienstag, 4. Februar 2025, um 16:00 Uhr seine Entscheidung bezüglich einer Verhandlung im Sinne des § 128a ZPO zu überdenken.
Eine Online-Verhandlung entspricht den Parteiinteressen, dem Sinn und Zweck einer Güteverhandlung, der Prozessökonomie und den Interessen der anwaltlichen Vertreter als Organe der Rechtspflege.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
Antrag erwartungsgemäß ohne Begründung erneut abgelehnt
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Schreiben des Landgerichts Münster vom 3. Februar 2025
Wir haben daraufhin Befangenheitsantrag gestellt
In Sachen
Marie-Agnes Strack-Zimmermann ./. ***
wird der Richter […] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, § 42 ZPO.
Begründung:
Aus Sicht einer um objektive Betrachtung bemühten Prozesspartei besteht die erhebliche Besorgnis, dass der abgelehnte Richter die Sache nicht objektiv bearbeiten wird.
Der Richter reagiert auf Eingaben der Beklagten nicht, er geht auf Sachargumente nicht ein (wie sich zuletzt an einer lapidaren und höchst arroganten Antwort auf einen § 128a ZPO Antrag zeigt).
Der Richter setzte auch die Klägerin über Verfügungen an die Gegenseite nicht in Kenntnis und bezieht sie nicht ordnungsgemäß ins Verfahren ein.
Insoweit steht zu befürchten, dass der abgelehnte Richter auch prozessual erhebliche Eingaben ignorieren und/oder nicht zur Kenntnis nehmen wird.
Zudem „reißt“ der abgelehnte Richter hier die Zuständigkeit des LG Münster an sich, obwohl diese offenkundig nicht gegeben ist. Zur Zuständigkeit des LG Münster wurde von der Klägerin nichts vorgetragen und sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat darzulegen, wie häufig der streitgegenständliche Beitrag abgerufen wurde und weshalb er sich so weit auswirkt, dass dies am LG Münster zu verhandeln ist. Der Beklagten wird ihr gesetzlicher Richter entzogen.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
Gerichtstermin aufgrund Befangenheitsantrags aufgehoben
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LG Münster, Schreiben vom 04.02.2025
3 Antworten
da müssen die RICHTER noch etwas üben:
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der „tief in ihrer ehre gekränkte hiesige klägerin“: STRACK-BALLERMANN konnte nicht zum gerichtstermin geladen werden, aufgrund die worte: „EHRE “ sowie „ETHISCHE WERTE“ in keinster weise in zusammenhang mit der klägerin gebracht werden konnten. die RICHTER raten qualifzierte hotlines zu kontaktieren, in NOTFÄLLEN psychologischer natur.
im falle AUSWEGLOSER VERZWEIFELUNG bietet die SCHWEIZ stilvolle lösungen, ganz nach dem still eugenischer liebhaber, um sich per SPRITZE zu verabschieden, also absolut auf PARTEI LINIE, gemäß covid19, was will man mehr????
Herr Haintz,
Ihr Windmühlenkampf gegen die Einzelköpfe der System-Hydra in allen Ehren, aber Willkürjustiz bleibt Willkürjustiz
und unsouveräne Kolonie bleibt Ankerboden für die Willkürjustiz
bis der gestiegene Schmerzpegel in „der demokratischen Mitte“ irgendwann heilt.
Entweder mit oder ohne Bürgerkrieg durch völkisch korrekten Volkswillen zu einer Partei ganz weit außen am rechten Rand, falls nicht AfD,
oder
durch beschleunigtes Ausbluten von Restdeutschland durch steigende Anzahl der Kofferpacker mit Flucht ins interkontinentale Exil.
https://aufgewacht-magazin.de
auf1.tv/mega-wahl-2025-deutschland/geheimdienst-komplott-aufgedeckt-so-will-der-deep-state-die-afd-zu-fall-bringen
Versammlungsverbote, Polizeieinsätze, Grundrechte – Berlin 13.02.2025 (Ralf Ludwig)
Am 13. Februar 2025 findet vor dem Verwaltungsgericht Berlin die juristische Aufarbeitung der August-Demos 2020 statt. Die Verhandlung behandelt:
– die Besetzung der Bühne und die Auflösung der Demonstration durch die Polizei Berlin am 01.08.2020,
– die Einkesselung und Umleitung der Demonstration auf der Friedrichstraße am 29.08.2020,
– das Verbot des QUERDENKEN-Camps ab 30.08.2020.
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obwohl ich das wort „CORONA“ nicht mehr hören kann, so ändert sich NICHTS an der TATSACHE, hier ein gewaltiges VOLKSverbrechen verübt wurde unter dem deckmantel „GESUNDHEITSSCHUTZ“……die verantwortlichen sitzen immer noch überall an den schalthebeln der MACHT und möchten sich wiederwählen lassen, obwohl sie ALLE vors MILITÄRGERICHT gehören, denn es waren ja NATO angeleitete MITARBEITER und allein diese tatsache/frage, gehört im ZUSAMMENHANG gerichtlich aufgeklärt, damit die LEUTE überhaupt begreifen, was HIER läuft……die MEHRHEIT schnallt es NICHT.
solange ein organisiertes MAFIA SYSTEM, weiterhin die MENSCHEN ungehindert durch den fleischwolf drehen können, wird sich der WAHNSINN wiederholen……wir sitzen auf tickenden ZEITBOMBEN…..das begründet die motivation von „Ralf Ludwig“ in der CORONA FRAGE!