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Ermittlungen gegen Journalisten wegen Veröffentlichung eingestellt

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Schieflage in der Justiz
Journalistenthron
Markus Haintz auf X
Im Mai 2025 kam es in Stuttgart zu einem Unfall, bei dem ein Auto in eine Menschenmenge fuhr. Hierbei wurden 8 Personen verletzt, darunter 5 Kinder. Eine Frau verstarb sogar.
Zusammengefasst

Zu dem Zeitpunkt des Unfalls war völlig unklar, ob es sich dabei um einen Unfall oder um eine vorsätzliche Tat handelte. 

Über diesen Unfall berichtete unser Mandant, der Journalist ist.

Er blendete dabei ein Video von dem Nachrichtenportal „NiUS“ ein, welches den Unfallort zeigte.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Aachen Ermittlungen gegen unseren Mandanten wegen des angeblichen Verstoßes gegen § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) und § 33 Kunsturhebergesetz aufgenommen. Ihm wurde vorgeworfen, in dem Video ausschnittsweise die Reanimation einer verletzten Person gezeigt zu haben, bei der man den unbekleideten Oberkörper und das Gesicht sieht. Er soll also die hilflose Lage einer verletzten Person zur Schau gestellt haben.

Jedoch fand hier ein „Zur-Schau-Stellen“ der Hilflosigkeit, wie es § 201a StGB verlangt, nicht statt. Über den Unfall wurde objektiv berichtet. Es wurde der Unfallort gezeigt und als „Beiwerk“ sah man auch eines der Opfer. Jedoch waren die Aufnahmen derart verpixelt und somit unscharf, so dass nicht erkennbar war, um welche Person es sich dabei handelte. Es gab schließlich insgesamt 8 Verletzte.

Außerdem findet § 201a StGB nach dessen Abs. 4 im vorliegenden Fall überhaupt keine Anwendung, da es sich um Berichterstattung über ein aktuelles Tagesgeschehen handelte.

Die Staatsanwaltschaft wurde in der Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass zum Beispiel der „SWR“ auf seiner Homepage vergleichbare Bilder veröffentlicht hatte.

Auch § 33 KUG fand hier keine Anwendung, da es sich nicht um ein „Bildnis“ handelte, weil eine Person überhaupt nicht erkennbar war. Außerdem handelte es sich um Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Die Staatsanwaltschaft musste wohl einsehen, dass dies für eine Anklageerhebung nicht ausreicht. Aufgrund dessen stellte sie das Verfahren nun nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Internes Aktenzeichen: 589-25

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

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