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Strack-Zimmermann-Prozess – Einladung zur Revisionsverhandlung am OLG Karlsruhe am 20.01.25

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Symbolische Täuschung
Ein Tweet von 2022, der Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann als „lobbygetriebenes Brechmittel“ bezeichnete, führte zu einem Beleidigungsverfahren. Das AG Offenburg sprach die Angeklagte frei, doch die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Presseberichterstattung zur nunmehr anstehenden Verhandlung ist ausdrücklich gewünscht.
Zusammengefasst

Der Vorfall ereignete sich am 19. November 2022, als die Angeklagte über ihren 𝕏-Account (damals Twitter) auf einen Post der FDP-Bundestagsabgeordneten Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann reagierte. Strack-Zimmermann hatte sich zu einem Raketeneinschlag in Polen während des Russland-Ukraine-Kriegs geäußert und Verhandlungen mit Russland kritisiert. Die Angeklagte postete:

„@MAStrackZi ist ein lobbygetriebenes Brechmittel.“

Die Staatsanwaltschaft Offenburg wertete dies als Beleidigung gemäß »§ 185 StGB« in Verbindung mit »§ 188 StGB«, der sogenannten gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung, da die Äußerung die politische Glaubwürdigkeit von Strack-Zimmermann infrage stelle und geeignet sei, ihr öffentliches Wirken zu erschweren.

Quelle: »Bundesministerium der Justiz«

Strack-Zimmermann stellte einen form- und fristgerechten Strafantrag; zudem sah die Anklagebehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung.

Der Strafbefehl des Amtsgerichts

Am 21. November 2023 erließ das Amtsgericht Offenburg einen Strafbefehl, der die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 100 Euro verurteilte, insgesamt 5.000 Euro. Der Tagessatz wurde gemäß »§ 40 Abs. 3 StGB« auf Basis einer Einkommensschätzung festgesetzt. Die Angeklagte sollte zudem die Verfahrenskosten tragen. Der Strafbefehl wurde als beglaubigte Abschrift zugestellt und enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen hinwies. Die Angeklagte legte fristgerecht Einspruch ein, was zu einer Hauptverhandlung führte.

Das Urteil in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung am 22. Januar 2024 sprach das Amtsgericht Offenburg die Angeklagte frei (§§ 185, 188 StGB). In der Begründung wurde die Äußerung als ehrverletzend eingestuft, da sie Missachtung ausdrücke und Strack-Zimmermann unsittliche Motive unterstelle. Dennoch überwog nach Abwägung die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.

Die Angeklagte, eine selbstständige Geschäftsführerin ohne Vorstrafen, bestritt in der Verhandlung nicht den Account, räumte jedoch ein, dass die Autorschaft des Tweets nicht eindeutig bewiesen sei. Das Gericht stellte fest, dass die Äußerung ein subjektives Werturteil darstelle, das Ekel ausdrücke und auf vermeintliche Verbindungen zur Rüstungsindustrie anspiele, ohne tatsachenbehauptende Elemente.

Das Gericht berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Werturteile, auch polemische, seien grundrechtlich geschützt, solange sie keine Schmähung oder Angriff auf die Menschenwürde darstellten. Im Kontext des Internets gelte ein großzügigerer Maßstab für den Tonfall. Die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Angeklagten übernahm (nach §§ »464«, »467 Abs. 1« StPO) die Staatskasse.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Offenburg am 25. Januar 2024 Revision ein, mit der Begründung, das Gericht habe das materielle Recht verletzt. Die Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Ehrschutz sei fehlerhaft: Der ehrverletzende Gehalt der Äußerung sei erheblich, da sie entmenschlichend wirke und alternative, weniger verletzende Formulierungen möglich gewesen wären. Zudem verstärke die Verbreitung auf 𝕏 die Wirkung und gefährde den Schutz politischer Amtsträger.

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Die Revision rügt insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung abwägungsrelevanter Umstände wie Form, Anlass und Breitenwirkung der Äußerung, unter Verweis auf BVerfG-Rechtsprechung (z. B. »Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19«).

Ausblick auf die Revisionsverhandlung

Die Revisionshauptverhandlung ist für den 20. Januar 2026 am Oberlandesgericht Karlsruhe terminiert. Die Angeklagte wurde geladen und kann sich vertreten lassen; die Verhandlung findet auch in ihrer Abwesenheit statt. Bislang liegen keine weiteren Entwicklungen vor. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Anwendung von §§ 185 und 188 StGB in sozialen Medien auf und könnte Präzedenz für die Abgrenzung von Kritik und Beleidigung schaffen, insbesondere gegenüber Personen des öffentlichen Lebens.

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Eine Antwort

  1. Hoffentlich begreift bald der Letzte, dass es hier nicht im geringsten um Recht geht. Einen Freispruch zu erhalten ist wie russisches Roulette zu spielen. Es herrscht Willkür! Wer in der Sowjetzone lange genug gelebt hat, weiß das. Der gemeine Wessi lernt es gerade. lasst uns diese Schmierenkomödie bald beenden.

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