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Gescheiterte Revision von Reiner Füllmich
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Zur gescheiterten Revision von Reiner Füllmich – Urteil rechtskräftig

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Reiner Füllmichs Revision wurde verworfen: DAs BGH bestätigt ein Urteil und die Nichtanrechnung von fünf Monaten U-Haft – kritische Fragen zur Begründungspraxis und Verfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB bleiben.
Zusammengefasst

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Ein Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab.

„Liebe Community,

seit einigen Tagen ist bekannt: Reiner Füllmich ist rechtskräftig verurteilt. Seine Revision wurde verworfen. Was bleibt, sind kritische Fragen. Aber der Reihe nach:

1. Bekanntlich war Reiner Füllmich vom LG Göttingen mit Urteil vom 24.4.2025 – 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23) wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das LG Göttingen hatte außerdem die Zeit, die Reiner Füllmich in Untersuchungshaft verbracht hatte, in Höhe von 5 Monaten nicht auf die Haftstrafe angerechnet. »Das Urteil« ist im Internet abrufbar.

2. Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 17. März 2026 – 6 StR 359/25 die Revision von Reiner Füllmich verworfen. Der »Beschluss« ist seit dem 25.8.2026 auf der Homepage des BGH abrufbar und wurde der Verteidigung nach meinen Informationen in der vergangenen Woche zugestellt.

Die Kritik der Verteidigung an dem vom LG Göttingen angewendeten Verfahren und alles, was die Verteidigung vorgetragen hatte, um zu belegen, dass Reiner Füllmichs Verhalten nicht den Tatbestand der Untreue (§ 266 I StGB) erfülle, war dem BGH nicht einen einzigen Satz wert. Insoweit erschöpfen sich die Entscheidungsgründe des BGH in der knappen Feststellung, der Verfahrensrüge müsse der Erfolg versagt bleiben und die Überprüfung des Schuldspruchs habe keinen Rechtsfehler ergeben. Längere Ausführungen finden sich beim BGH allerdings zu der Entscheidung des LG Göttingen, 5 Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft anzurechnen.

3. Bevor ich auf letzteren Aspekt näher eingehe, halte ich Folgendes fest:

a) Da ich die Ermittlungsakten nicht kenne und das Geschehen in der Hauptverhandlung nicht verfolgt habe, kann ich bis heute nicht sagen, ob sich Reiner Füllmich wegen Untreue strafbar gemacht hat oder nicht. Wenn ich es richtig sehe, scheint unstreitig gewesen zu sein, dass von den Corona-Ausschuss-Spendengeldern 700.000 € in Reiner Füllmichs Privatvermögen geflossen sind, und die Frage lautet nur noch, ob sie dorthin fließen durften.

b) Gerade weil die letztere Frage in der Hauptverhandlung hoch streitig war, wäre zu wünschen gewesen, dass der BGH sich inhaltlich mit Reiner Füllmichs Sachrüge auseinandersetzt. Der lapidare Hinweis des BGH, die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Justiz zu stärken.

Mich ärgert zunehmend die unter Revisionsgerichten – vor allem in Strafsachen – verbreitete Praxis, Revisionsangriffe, mit welcher Mühe und welcher Substanz sie auch vorgetragen sein mögen, ohne jede Begründung abzuschmettern. Die damit an das rechtsuchende Publikum ausgesendete Botschaft „Wir haben es nicht nötig, uns inhaltlich mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers auseinanderzusetzen. Ihr habt das gefälligst jetzt zu schlucken!“ atmet den Ungeist eines autoritären Obrigkeitsstaats.

Die Strafprozessordnung muss dringend geändert werden, um dieser Unsitte ein Ende zu bereiten. Rechtsanwendung ohne Begründung ist keine Rechtsanwendung. Jurastudenten bekommen das ab dem ersten Semester eingeschärft. Was sollen mir denn meine Studenten im Hörsaal glauben, wenn dann ausgerechnet der BGH jede Begründung schuldig bleibt?

c) Gleiches gilt für die Art und Weise, wie der BGH mit Reiner Füllmichs Verfahrensrüge umspringt. Der BGH verweist hier nur auf die Gegenargumente der Staatsanwaltschaft. Weder wird mitgeteilt, was die Verteidigung gerügt hat, noch, was die Staatsanwaltschaft darauf geantwortet hat. Der BGH dispensiert sich selbst von der Notwendigkeit, offenzulegen, warum er die Auffassung der Staatsanwaltschaft für überzeugend hält.

4. Die Entscheidung des BGH, es sei unbedenklich, fünf Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft anzurechnen, bereitet mir große Sorgen.

a) Fangen wir einmal mit dem praktischen Ergebnis an: Das LG Göttingen hatte wegen Untreue eine Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Dadurch, dass 5 Monate U-Haft nicht angerechnet werden, wird Reiner Füllmich, wenn man U-Haft und Strafhaft zusammenrechnet, in der Summe 4 Jahre und 2 Monate im Gefängnis verbringen müssen. Also 5 Monate länger, als es eigentlich nach Ansicht der Göttinger Richter tat- und schuldangemessen wäre.

b) Blicken wir daher auf die Rechtsgrundlage für eine solche Handhabung. § 51 Abs. 1 StGB lautet:

„Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.“

Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist also eine Sanktion nicht für die Tat selbst, sondern für das Verhalten des Angeklagten NACH der Tat. Eben dies betont der BGH auch noch einmal ausdrücklich im hier besprochenen Beschluss.

Hier setzen aber bereits die rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB an. Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist eine zusätzliche Strafe für den Angeklagten, die er nicht etwa deshalb bekommt, weil er den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt hat, sondern weil er sich – salopp gesprochen – auch hinterher noch benommen hat wie die Axt im Walde. Die hier gesetzte Prämisse, dass es sich bei der Nicht-Anrechnung der U-Haft um eine zusätzliche Strafe handelt, ist, soweit ich das auf die Schnelle recherchieren konnte, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht einmal thematisiert, geschweige denn akzeptiert worden, und auch der BGH vermeidet im hier besprochenen Beschluss eine solche Einordnung. Aber ich sehe nicht, wie man fünf Monate mehr Knast als Reaktion auf das Nachtatverhalten des Angeklagten anders charakterisieren soll.

Nun verlangt aber Art. 103 Abs. 2 GG, dass niemand bestraft werden darf, wenn die Strafe nicht vor dem inkriminierten Verhalten im Gesetz bestimmt war. „Bestimmt“ bedeutet, dass wir nicht nur irgendein Gesetz benötigen, sondern ein solches, das das missbilligte Verhalten so genau beschreibt, dass der Täter vorhersehen kann, wofür er bestraft wird, und sein Verhalten danach richten kann. Ein Strafgesetz des Inhalts „Wer sich nicht wenigstens nach der Tat anständig benimmt, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusätzlich aufgebrummt“ oder „Wer nach der Tat auch noch glaubt, den dicken Max markieren zu müssen, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusätzlich aufgebrummt“ wäre mangels Bestimmtheit verfassungswidrig.

§ 51 Absatz 1 Satz 2 StGB soll vor allem rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten sanktionieren: Wer den Prozess mutwillig verschleppt, soll dann eben im Endergebnis länger sitzen müssen. Aber das räumt die Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 2 GG nicht aus, sondern verstärkt sie eher noch: Ab wann ist Verteidigungsverhalten missbräuchlich? Der BGH stellt zwar im hier besprochenen Beschluss klar, dass es dafür nicht ausreicht, wenn die Verteidigung unbegründete Beweisanträge stellt. Aber tröstet uns das wirklich? Was ist, wenn ein Gericht sich aus welchen Gründen auch immer weigert, U-Haft anzurechnen, der Angeklagte dagegen in Revision geht, die Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, und das Revisionsgericht (je nach Ausgangsinstanz der BGH oder das OLG) sich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verlässt und die Revisionsbegründung erst gar nicht mehr liest? Genau dieser Eindruck entsteht nämlich, wenn die Revision – wie leider so oft – mit einem Dreizeiler abgeschmettert wird. Es besteht die Gefahr, dass sich eine nachlässige (oder vielleicht sogar gänzlich unterbleibende) Prüfung der Nicht-Anrechnungsentscheidung durch die Revisionsgerichte bei den Instanzgerichten herumspricht und diese dann zwar nicht rechtlich, aber faktisch machen können, was sie wollen: Wenn die Verteidigung zu aufmüpfig wird, bekommt der Angeklagte einfach – salopp gesprochen – noch zusätzlich was auf die Mütze.

Egal ob man im Fall von Reiner Füllmich das Verteidigungsverhalten als missbräuchlich ansehen will oder nicht (dazu unten c), lautet meine Forderung an den Gesetzgeber, § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ersatzlos abzuschaffen. Die U-Haft muss immer und ausnahmslos vollständig auf die Strafhaft angerechnet werden. Ich verkenne nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift bisher nicht für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich eine restriktive Auslegung angemahnt hat: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft muss die Ausnahme bleiben (siehe etwa BVerfG vom 18.1.2000 – 2 BvR 1447/99). Aber diese Bewertung bedarf wegen Art. 103 Abs. 2 GG der Überprüfung. In seiner jetzigen Formulierung ist § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG in keiner Weise vereinbar. Denn es wird nicht einmal in Ansätzen umrissen, wie das missbilligte Verhalten beschaffen sein muss, um eine Nicht-Anrechnung der U-Haft zu rechtfertigen.

§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB wohnt, soweit es um die Sanktionierung missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens geht, noch ein weiterer Webfehler inne: Das Gericht bestraft in diesem Fall ein Verhalten, dessen Zeuge die beteiligten Richter selbst geworden sind. Nun bestimmt aber § 22 Nr. 5 StPO, dass ein Richter, der als Zeuge vernommen wurde, an der Entscheidung nicht mitwirken darf. Das Gesetz legt Wert darauf, dass Wahrnehmung und Bewertung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts voneinander getrennt werden. Diese Trennung fördert die Objektivität der späteren Urteilsfindung. Zwar reicht es für einen Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO noch nicht aus, wenn ein Richter noch nicht als Zeuge vernommen wurde, sondern nur als Zeuge in Betracht kommt (siehe etwa OLG Oldenburg v. 14.05.2020 – 1 Ws 140/20). Aber es bleibt unter dem Gesichtspunkt der Objektivität ein Störgefühl, weil die am Verfahren beteiligten Richter geneigt sein könnten, sich selbst als eine Art Opfer jenes missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens zu sehen. Aus der Begründung, mit der das LG Göttingen bei Reiner Füllmich 5 Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet hat, tritt die Verärgerung des Gerichts über das Verteidigungsverhalten klar hervor. Diese Verärgerung mag menschlich verständlich sein. Aber Objektivität klingt anders.

Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlich in diesem Sinne ist nur ein Richter, auf dessen Unvoreingenommenheit sich die Verfahrensbeteiligten verlassen können. § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gewährleistet diese Unvoreingenommenheit nicht und ist daher auch aus diesem Grunde verfassungswidrig. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht korrekt, dass das LG Göttingen Äußerungen von Reiner Füllmich, die es als Beleidigung und Bloßstellung von Verfahrensbeteiligten brandmarkte, strafschärfend gewertet hat: Die Göttinger Richter waren selbst Zeugen, vielleicht sogar Opfer jener Äußerungen. Auch insoweit war ihre Objektivität institutionell in Frage gestellt.

c) Der BGH hat die Nicht-Anrechnung von 5 Monaten U-Haft deshalb gebilligt, weil er Reiner Füllmichs Verteidigungsverhalten als missbräuchlich beanstandet.

Der BGH stört sich ebenso wie schon zuvor das LG Göttingen daran, dass

(1)  die Verteidigung seit Mitte 2024 fortgesetzt und immer wieder aufs Neue sinnlose Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben habe, die weder geeignet gewesen seien noch überhaupt zum Ziel gehabt hätten, das Gericht von Reiner Füllmichs Unschuld oder wenigstens von der Notwendigkeit eines nachsichtigen Strafmaßes zu überzeugen,

(2) einige Verteidiger sich zunächst geweigert hätten, ihren Schlussvortrag zu halten,

(3) dieses Verteidigungsverhalten von Reiner Füllmich entscheidend gesteuert worden sei,

(4) Reiner Füllmich das Verfahren deshalb so verschleppt habe, weil es ihm darum gegangen sei, sich selbst als politisch Verfolgter zu inszenieren, seine Anhänger zu emotionalisieren, das gegen ihn gerichtete Verfahren zu skandalisieren und die Hauptverhandlung als Bühne zu benutzen, um verfahrensfremde Themen zu platzieren. Im Urteil des LG Göttingen sind auf Seite 125 und Seite 126 etliche Themen aufgelistet, die mit der Frage, ob Reiner Füllmich nun Geld veruntreut hat oder nicht, zugegebenermaßen nichts zu tun haben. Aus dieser langen Liste greift der BGB exemplarisch heraus: „ritueller Kindesmissbrauch“, „Klimawandelpolitik“, „Deutsche Bank, Kartelle und Kinderorganhandel“ und „satanische Rituale und Olympia“.

Was den Inhalt der Anträge der Verteidigung anbelangt, liest sich die Darstellung im Göttinger Urteil zwar tatsächlich so, als sei bei der Formulierung nicht sauber gearbeitet worden und als seien jene Anträge auch inhaltlich nicht zielführend gewesen. Von außen nachprüfen kann das aber niemand, weil diese Anträge nie öffentlich zur Verlesung gelangten, sondern schriftlich eingereicht werden mussten. Und man kann das Verhalten von Reiner Füllmichs Verteidigung nicht bewerten, ohne deren Anträge selbst gelesen und ohne die Motivation dahinter eigenständig ergründet zu haben.

d) In einem Punkt glaube ich aber, dass der BGH der Richterschaft in Deutschland keinen Gefallen erwiesen hat: Aus der langen Liste verfahrensfremder Äußerungen, die das LG Göttingen in seinem Urteil nennt, greift er ausgerechnet die Themen „ritueller Kindesmissbrauch“ (dies sogar an erster Stelle) und „Kinderorganhandel“ heraus, um sie Reiner Füllmich zum Vorwurf zu machen. Das kann – auch wenn der BGH das vielleicht nicht so gewollt und den rituellen Kindesmissbrauch womöglich nur unbedacht herausgegriffen hat – auf den Leser so wirken, als störten Reiner Füllmichs Äußerungen zu diesen Themen den BGH in ganz besonderem Maße. Und genau dieser Eindruck ist geeignet, in der Bevölkerung die Sorge zu befeuern, dass das finstere Phänomen des organisierten Kindesmissbrauchs auch vor den Toren der Justiz nicht Halt macht.

Erinnern wir uns: Im „Sachsen-Sumpf“ sollen Richter und Staatsanwälte ein Kinderbordell besucht haben. Bewiesen wurde das nie. Der Aufklärungswille der damaligen »sächsischen Staatsregierung« hielt sich in Grenzen. »Angeklagt« wurden stattdessen jene Prostituierten, die besagte Richter und Staatsanwälte als ihre Freier erkannt haben wollten – wegen Verleumdung. Gegen den Investigativjournalisten Jürgen Roth, der u. a. zum Sachsen-Sumpf recherchiert hatte, wurde später wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole »ermittelt«, weil er Sachsens Justiz als „Herrschaftsjustiz“ kritisiert hatte.

2021 kam ein Richter, bei dem 4000 Dateien mit kinderpornografischem Material gefunden wurden und der sich zu eigenen Zwecken Fotoaufnahmen von Kindesmissbrauch teilweise aus Ermittlungsakten beschafft hatte, auf die er Zugriff hatte, mit einer »auffallend nachsichtigen Strafe« davon.

Und erst Ende Juli 2026 wurde (was der BGH am 17. März aber natürlich noch nicht ahnen konnte) ein Thüringer Richter »angeklagt«, bei dem kinderpornografische Dateien im Volumen von 40 Festplatten gefunden wurden.

Gerade in einer Situation, in der Fälle wie die soeben erwähnten das Vertrauen der Menschen in die Justiz bereits beschädigt haben, rügt der BGH nun die Äußerungen von Reiner Füllmich zum rituellen Kindesmissbrauch. Das kann gerade bei jenen, die der Justiz ohnehin schon »nicht mehr vertrauen«, der Sorge Nahrung geben, das Phänomen der sexuellen Ausbeutung von Kindern sei in der Justiz weiter verbreitet als bisher angenommen und die bisher bekannt gewordenen Fälle bildeten lediglich die Spitze des Eisbergs. Das wäre ein Schlag ins Gesicht all jener unter den aktuell 22.000 Berufsrichtern in Deutschland, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Ich warne daher vor Verallgemeinerungen: Es wäre in keiner Weise gerechtfertigt, die Richterschaft in Deutschland mit dem pauschalen Verdacht zu überziehen, sie sei gänzlich oder in weiten Teilen in den sexuellen Missbrauch von Kindern verstrickt. Ich gehe vielmehr davon aus, dass die überwältigende Mehrheit der deutschen Richter mit diesen scheußlichen Verbrechen nichts am Hut hat. Etwas anderes kann und will ich mir nicht vorstellen.

Aber gerade deshalb wäre es wirklich besser gewesen, wenn der BGH den Vorwurf an Reiner Füllmich, er habe die Hauptverhandlung als Bühne für verfahrensfremde Botschaften missbraucht und deshalb künstlich in die Länge gezogen, anhand anderer Themen exemplifiziert hätte – die Liste dieser Themen im Göttinger Urteil hätte genügend Auswahl geboten. Ob der BGH sich etwas dabei gedacht hat, die Äußerungen von Reiner Füllmich zum rituellen Kindesmissbrauch in der Revisionsentscheidung zu erwähnen, und wenn ja, was ihn dazu bewogen haben könnte, mag nun Gegenstand journalistischer Recherchen werden.

e) Wenn Reiner Füllmich – was ich, wie gesagt, nicht beurteilen kann – unerlaubt in die falsche Kasse gegriffen haben sollte, ist das nicht (wie aber in der Debatte um sein Strafverfahren bisweilen behauptet wurde) „nur Zivilrecht“, sondern eine Straftat. Aber 3 Jahre und 9 Monate Knast sind eine verdammt lange Zeit. Musste es unbedingt sein, dass das LG Göttingen und der BGH Reiner Füllmich noch weitere 5 Monate einsperren? Die Begründung, mit der dies geschehen ist, wird die gewiss verkürzte, gleichwohl aber verständliche Deutung provozieren, Reiner Füllmich werde dafür bestraft, dass er im Gerichtssaal den Mund aufgemacht und Klartext geredet habe. Sollte es das Anliegen des LG Göttingen gewesen sein, den Eindruck, Reiner Füllmich werde politisch verfolgt, zu zerstreuen, ist dies jedenfalls mit der von beiden Gerichten gegebenen Begründung nicht gelungen.

Nachdenkliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“

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