Dort beharrt Meta darauf, dass eine Unterlassungserklärung unnötig sei, wenn Meta nach Beantragung einer einstweiligen Verfügung einen Fake-Kanal nach eigenem Gutdünken löscht, was grundsätzlich nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Schließlich könnte Meta den Fake-Kanal jederzeit wieder freischalten und der Antragsteller müsste erneut vor Gericht ziehen.
