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Sperrberufung
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„Sperrberufung“ auf Wunsch des Amtsgerichts?

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Markus Haintz
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Wenn Amtsrichter bei der Staatsanwaltschaft anrufen, um eine höherinstanzliche Prüfung durch ein Oberlandesgericht zu verhindern, ist das eine bedenkliche Praxis.
Zusammengefasst

Nach einer Verurteilung in einem Strafverfahren haben jeweils die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte eine Woche Zeit, um Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Legt die Verteidigung bzw. der Angeklagte ein unbestimmtes Rechtsmittel oder eine Sprungrevision gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, so greifen manche Amtsrichter wohl immer wieder zum Telefon und bitten die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Berufung einzulegen.  Denn in diesem Falle geht es automatisch in der Berufungsinstanz weiter.  Diese Amtsrichter wollen damit offenbar verhindern, dass ihr Urteil von einem Oberlandesgericht aufgehoben wird. Diese sog. „Sperrberufung“ der Staatsanwaltschaft ist jedoch mehr als bedenklich, da sie nur der Vermeidung einer Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht dient und das Rechtsmittel des Angeklagten torpediert. 

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

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