Ein Ehepaar, beide Mitglieder der AfD, hatte gegen den Widerruf ihrer Waffenerlaubnisse vor Gericht gekämpft. Sie hatten über 200 Waffen zu Hause angesammelt. Laut Berichten von LTO sind die beiden offenbar begeisterte Waffensammler. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied, dass Sie diese abgeben müssen. In einer Pressemitteilung begründet das Gericht, dass die Mitgliedschaft in einer solchen Partei nach den strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Annahme führt, dass die Betroffenen nicht vertrauenswürdig im Umgang mit Waffen sind. Die AfD wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Aktivitäten eingestuft. Am 13. Mai 2024 bestätigte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster diese Einstufung.
„Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt – unabhängig von deren politischer Ausrichtung – regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder.“
Verwaltungsgericht Düsseldorf 01.07.2024 / Pressemitteilung
Laut dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gelten Mitglieder einer Partei, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen steht, nach dem geltenden Waffenrecht als unzuverlässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz) – auch wenn die Partei nicht verboten wurde. Dies entschied das Düsseldorfer VG in zwei Verfahren (Urteile vom 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird das Parteienprivileg gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes durch diese strikte Interpretation des Waffenrechts nicht verletzt. Die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgt auf personenbezogener Ebene, was bedeutet, dass Artikel 21 GG Parteien nicht vor möglichen praktischen Einschränkungen bewahrt.
In seiner Mitteilung geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht weiter ins Detail. Insofern bleiben die Urteilsgründe abzuwarten. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Gericht jedoch eine Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden soll.