Haintz.Media

HAINTZ

.

media

Dein Recht auf Meinungsfreiheit

Bild:
Urteil zum Potsdamer Geheimtreffen
Quelle:
Adobe Firefly / Richter / Ki-Generiert; Adobe Firefly / Personen m. Masken / Ki-Generiert; Bildkomposing / Janine Beicht

Urteil: Teilnahme an Potsdamer Treffen stellt keinen Kündigungsgrund dar

Bild:
Quelle:

Beitrag teilen:

Mehr aus der Kategorie:

Szene Handspiel
Politiker und die Steuereinnahmen
„Omas gegen die AFD“
Simone Baum, eine Angestellte der Stadt Köln, darf vorerst nicht wegen ihrer Teilnahme am „Potsdamer Treffen" gekündigt werden. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.
Zusammengefasst

Seit dem Jahr 2000 ist die 64-jährige Klägerin bei der Stadt Köln beschäftigt und zuletzt als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig gewesen. Am 25. November 2023 nahm sie an einem Treffen in der Villa Adlon in Potsdam teil, das bundesweit für Aufsehen sorgte, nachdem Correctiv, das durch staatliche Mittel finanziert wird, daraus einen vermeintlichen Geheimplan konstruierte. Daraufhin sprach die Stadt Köln, obwohl die Klägerin tariflich ordentlich nicht kündbar ist, mehrere außerordentliche Kündigungen aus. Die Stadt begründet diese Schritte damit, dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an dem Treffen, bei dem mutmaßlich rechtsextreme Teilnehmer anwesend waren und Remigrationspläne diskutiert wurden, gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.

Laut dem Pressebericht des Justizportal NRW begründet allein die Teilnahme an dem Potsdamer Treffen zum Thema „Remigration” keine außerordentliche Kündigung. Die von der Stadt Köln ausgesprochene Kündigung gegen eine Teilnehmerin des Treffens wurde mit dem Urteil vom 03.07.2024 (Az.: 17 Ca 543/24) für ungültig erklärt.

Laut Gericht: Keine gesteigerte Treuepflicht für die Mitarbeiterin

Zentral im Prozess war die Frage, welche Standards Kommunen an das außerdienstliche Verhalten ihrer Mitarbeiter anlegen können und inwiefern der Arbeitgeber unerwünschte Aktivitäten als Verletzung von Treue- und Loyalitätspflichten betrachten und disziplinarische Maßnahmen ergreifen kann.

Das Gericht urteilte, dass die Mitarbeiterin aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit lediglich einer einfachen, nicht einer gesteigerten politischen Treuepflicht unterliegt. Die Loyalität gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber variiere je nach der Position und den Aufgaben des jeweiligen Angestellten. Ein Mitarbeiter schulde daher nur ein Maß an Loyalität, das für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Tätigkeit unerlässlich ist. Diese einfache Treuepflicht werde erst dann verletzt, wenn das Verhalten darauf abziele, aktiv verfassungsfeindliche Ziele zu fördern oder umzusetzen.

„Allein die Teilnahme an dem Treffen rechtfertige nicht den Schluss, dass sich die Klägerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden habe. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, z.B. durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, habe die Beklagte nicht behauptet.“

Frederik Brand Pressedezernent / Justiz NRW online

Eine weitere außerordentliche Kündigung vom 18.03.2024 wurde ebenfalls vom Gericht für unwirksam erklärt. Die Kammer zweifelte am Vorwurf gegen die Klägerin, sie habe vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens abgegeben.

Für Arbeitsrechtsexperten Prof. Dr. Michael Fuhlrott kommt die Entscheidung des Gerichts nicht unerwartet. Auf Linkedin schreibt er, „was […] Arbeitnehmer in [ihrer] Freizeit” tun, sei prinzipiell erst einmal deren „Privatangelegenheit” und gehe den Arbeitgeber im Grundsatz nichts an. „Arbeitsrechtliche Auswirkungen entfaltet das Verhalten erst, wenn das Arbeitsverhältnis durch das außerdienstliche Verhalten konkret beeinträchtigt wird oder der Arbeitnehmer einen Bezug zu seinem Arbeitgeber herstellt.”

„Wäre die Arbeitnehmerin in leitender Funktion in der Ausländerbehörde tätig, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen.“

Prof. Dr. Michael Fuhlrott / Linkedin

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Landesarbeitsgericht Köln angefochten werden.
Die ZEIT berichtet, dass noch offen ist, ob die Stadt Köln das Urteil anfechten wird. Eine Sprecherin äußerte, man werde die „Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens” evaluieren. Vor der Urteilsverkündung konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.

Beitrag teilen:

Unterstützen Sie uns!

Helfen Sie mit, freien Journalismus zu erhalten

5

10

25

50

Picture of Janine Beicht

Janine Beicht

Janine Beicht ist gelernte Kommunikationsdesignerin, arbeitet aber seit 2020 im Gesundheits- und Sozialwesen. Als Aktivistin engagiert sie sich besonders auf dem Gebiet der Psychologie unter dem Aspekt der jeweiligen politischen Machtinteressen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

photo_2023-08-25_15-06-04
Macht-der-WHO
nattokinase
P1020061-Edit_1920x1920

Buch-Empfehlung

Bahner

HAINTZ

.

media