Der unlautere FDP-Abmahnanwalt Alexander Brockmeier verklagte trotz angenommener Unterlassungserklärung im Namen seiner Parteikollegin Marie-Agnes Strack-Zimmermann eine Mandantin von HAINTZ legal und verliert den Prozess wirtschaftlich auf ganzer Linie.
Unsere Mandantin tätigte in Richtung Strack-Zimmermann eine Äußerung, bezüglich derer wir zur Reduzierung des Kostenrisikos in Vollmacht für unsere Mandantin eine abgewandelte Unterlassungserklärung abgegeben haben.
Diese Unterlassungserklärung hat Rechtsanwalt Brockmeier angenommen. Eine schriftliche Unterlassungserklärung wurde nicht mehr abgegeben, mangels Notwendigkeit hierfür. Der Fall war damit eigentlich erledigt.
Brockmeier sah das anders und klagte dennoch auf Unterlassung, Anwaltskosten und Geldentschädigung. Strack-Zimmermann wurden mit Urteil vom 26.09.2024 lediglich 192,43 € Rechtsanwaltskosten zugesprochen, was nicht weiter überrascht und unsererseits einkalkuliert war. Zudem erfolgte die Feststellung, dass der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Beleidigung) besteht. Eine solche Feststellung wird üblicherweise beantragt, um den Anspruch insolvenzfester zu machen, da dieser dann von einer Restschuldbefreiung in einem etwaigen Insolvenzverfahren ausgenommen ist.
StraZi trägt die vollen Kosten des Rechtsstreits
Die Klage von Strack-Zimmermann wurde im Übrigen abgewiesen. Die FDP-Politikerin trägt die vollen Kosten des Rechtsstreits, da unsere Mandantin weit überwiegend obsiegt hat. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Zu dem Prozess kam es, weil StraZi zuvor die damals noch SO DONE UG (haftungsbeschränkt) mit der Identifizierung von gegen sie gerichtete Beleidigungen im Internet beauftragt hatte.
Hintergrund war ein inzwischen gelöschter FAKE-NEWS-Post, in dem die FDP-Politikerin fälschlicherweise behauptet hatte, dass russische Raketen Polen und damit NATO-Gebiet getroffen hätten, was auch zu Toten geführt habe.
Keine Geldentschädigung für StraZi
Das Gericht hat diesmal zu Recht eine Geldentschädigung abgelehnt, die in der Vergangenheit noch regelmäßig in juristisch unvertretbarer Weise zugesprochen wurde.
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassung
Das Gericht stellte ebenfalls zurecht fest, dass StraZi kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassung hat.
Streitwertbeschwerde erfolgreich, höhere Kosten für StraZi
Der Streitwert wurde ursprünglich auf 2600 € festgesetzt. Das Gericht sah „in keinem Fall“ einen höheren Streitwert als 4400 € für die Unterlassung als gegeben an. Hintergrund hierfür war unsere Zuständigkeitsrüge bezüglich der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Rheine. Wir haben vorgetragen, dass die Unterlassung zumindest 5000 € wert ist. Rechnet man die geforderte Geldentschädigung von 600 € hinzu, dann wäre das Amtsgericht Rheine sachlich unzuständig, da der Streitwert dann 5600 € betragen hätte.
Unsere Streitwertbeschwerde war letztlich erfolgreich. Das Amtsgericht Rheine setzte den Streitwert auf bis zu 6000 € fest, was die Kosten für Strack-Zimmermann deutlich in die Höhe getrieben hat.
Urteil des AG Rheine 4 C 150/24
Wir veröffentlichen das obige Urteil nachfolgend in der geschwärzten Fassung.