Prof. Dr. Martin Schwab kommentierte die Verhaftung von Arne Schmitt auf Telegram wie folgt:
Liebe Community,
Arne Schmitt, der durch seine zahlreichen Klavier-Auftritte auf regierungskritischen Demonstrationen bekannt ist, steht derzeit unter Anklage wegen angeblichen Landfriedensbruchs.
Heute wurde er im Gerichtssaal verhaftet und sitzt seither in Untersuchungshaft. Angeblich wollte er die Namen der Schöffen in Erfahrung bringen, angeblich ist ihm diese Auskunft verwehrt worden, und angeblich soll er dann einem Schöffen hinterhergelaufen sein, um dessen Namen in Erfahrung zu bringen.
Der Zeitung „Demokratischer Widerstand“, die nach den Gründen der U-Haft fragte, gab die Staatsanwaltschaft Berlin die »folgende Antwort«:
„Im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgte heute die Verhaftung aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls, der durch das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen wurde. Dem liegt der dringende Tatverdacht des Angriffs auf einen Schöffen und einen Justizwachtmeister zugrunde.
Als Haftgründe sind Flucht- und Verdunkelungsgefahr angeführt. Der Haftbefehl erging also in einem neu eingeleiteten, separaten Ermittlungsverfahren und nicht in dem Verfahren, das gerade verhandelt wird.“
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin gegenüber »Demokratischer Widerstand«
Wie lange die Untersuchungshaft dauern wird, hänge »von vielen verschiedenen Faktoren« ab, so der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft, und sei daher »nicht prognostizierbar«
Mich lässt diese Antwort ebenso ratlos wie fassungslos zurück
Einen Straftatbestand „Angriff auf einen Schöffen/einen Justizwächter“ gibt es nicht. Es gibt allenfalls einen Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB). Vollstreckungsbeamter ist, wenn überhaupt, allenfalls der angeblich angegriffene Justizwachtmeister. Dass es zu einer Körperverletzung gekommen ist, behauptet die Staatsanwaltschaft selbst nicht. Ich hätte jedenfalls von der Staatsanwaltschaft erwartet, dass sie den Straftatbestand, dessen Erfüllung sie Arne Schmitt vorwirft, präzise benennt.
Noch fragwürdiger ist die Darstellung der Haftgründe. Nach § 112 Abs. 2 StPO darf U.Haft nur bei Fluchtgefahr oder bei Verdunkelungsgefahr angeordnet werden. Fluchtgefahr besteht eindeutig nicht; er stellt sich seit Wochen dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs. Verdunkelungsgefahr besteht ebenfalls nicht: Es existieren Filmaufnahmen von dem angeblichen Angriff. Und die Gefahr einer unlautere Einwirkung auf Zeugen sehe ich ebenfalls nicht: Die Prozessbeobachter haben das Geschehene – wie ein Video von Björn Banane zeigt – mit blankem Entsetzen zur Kenntnis genommen. Dieses Entsetzen lässt sich – egal durch welche Einwirkung auch immer – nicht mehr steigern.
Was die Staatsanwaltschaft hier als Antwort auf die Presseanfrage der Zeitung „Demokratischer Widerstand“ abliefert, ist eine Verhöhnung des Rechtsstaats. Will sie ihre Gedankengänge bei der Rechtsanwendung bloß nicht transparent machen oder weiß sie gar, dass es für den Haftbefehl in Wirklichkeit keinerlei Rechtfertigung gibt?
Sollte mir der Haftbefehl im Originalwortlaut in die Hände fallen, werde ich hierzu auf meinen Kanälen informieren.
Herzliche Grüße
Ihr und euer
Martin Schwab
Eine Antwort
Falsche Aussagen :
… Verhöhnung des Rechtsstaats …
Die Aussage basiert sogar entgegen der offiziellen Umfragen auf der falschen Unterstellung, die BRD wäre noch ein relevant ausgeprägter Rechtsstaat. Siehe Selbstanzeige zur Rechtsstaat-Relativierung:
Haintz.media/artikel/recht/strafvereitelung-durch-staatsanwaltschaft-berlin/#comment-2298
LIEBE BERLINER STAATSANWALTSCHAFT …
Diese Liebe ist eine Lüge oder todkranker Masochismus. Also lebensgefährlich für alle, die im Hirn noch halbwegs gesund sind.
… ohne eine Erklärung …
Ein nicht nachvollziehbarer Begründungsversuch liegt vor.
Richtiger ist: unglaubwürdige Begründung oder illegale Schutzbehauptung.
Noch besser wäre in diesem und allen anderen Zusammenhängen einzelfallübergreifend, systemisch korrigierend die Infragestellung, ob es legale Schutzbehauptungen alias Lügen in einer moralisch-sittlich respektierbaren, kulturmenschenwürdigen Gesellschaft vor Gericht überhaupt geben darf, obwohl doch der 0815-Bürger glaubt, dass alle Vorgeladenen verpflichtet wären wahrheitsgemäße Aussagen zu machen, auch die Angeklagten.
archive.md/6rNI9
Kommentierungen:
… werde ich hierzu auf meinen Kanälen informieren …
Nutzen ist größer null, aber nicht ausreichend. Ungefähr so, wie das Rufen in einer Wüste voller Zombies. Besser wäre Erinnerung an Ernst Jünger gemäß
https://haintz.media/artikel/deutschland/woran-unser-staat-krankt/#comment-2320