Prof. Martin Schwab kommentiert eine CAMPACT-Aktion.
„Liebe Community,
Die »„Junge Freiheit« berichtete am 23.9.2025 von einer CAMPACT-Aktion, die das Ziel verfolgt, die Menschen davon abzuhalten, Milchprodukte der Firma Müller (juristisch präziser: der Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG) zu kaufen. Dazu sollen Müller-Produkte mit Aufklebern wie „Alles AfD – oder was?“ oder „Jetzt mit AfD-Geschmack“ markiert werden.
Wer sich angesichts dieser Aktion daran erinnert fühlen sollte, dass es in Deutschland vor ein paar Jahrzehnten schon einmal Bestrebungen gegeben hat, die Menschen von bestimmten Händlern fernzuhalten, und daraufhin öffentlich äußern sollte, dass es da doch sichtbare Parallelen gebe, darf sich schon einmal den Bademantel zurechtlegen. Denn so etwas wird vermutlich wieder unter dem Gesichtspunkt des § 130 Abs. 3 StGB als Volksverhetzung strafrechtlich verfolgt werden. Man wird sich dann wieder anhören dürfen, die finsterste Zeit der deutschen Geschichte „verharmlost“ zu haben. Deshalb rate ich aus anwaltlicher Sicht dringend davon ab, entsprechende Parallelen zu ziehen.
Gegen die CAMPACT-Aktion gibt es aber die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr:
1. Im Verhältnis zur Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG liegt ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Denn die Aktion kann aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers nur als Boykottaufruf verstanden werden. Allerdings ist ein solcher Eingriff nicht per se rechtswidrig, sondern nur dann, wenn sich das unternehmerische Interesse der Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG gegen die Meinungsfreiheit von CAMPACT durchsetzt. Das muss anhand einer umfassenden Güterabwägung festgestellt werden, und meistens gewichten die Gerichte die Meinungsfreiheit höher.
2. Die CAMPACT-Aktion greift aber ebenso in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Supermarktbetreiber ein, die Produkte der Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG in ihrem Sortiment anbieten. Je nach dem, wie schwer man die Aufkleber wieder entfernen kann, liegt sogar Sachbeschädigung vor. Wird die Schwelle zur Sachbeschädigung überschritten, ist die Aktion allein schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Aber auch wenn diese Schwelle nicht überschritten wird, muss der Betreiber eines Supermarktes es nicht dulden, dass die in seinem Eigentum stehende Ware von Dritten als Werbefläche für politische Botschaften missbraucht wird. Der Betreiber eines Supermarktes kann daher Kunden, die seine Ware mit solchen Aufklebern versehen, des Ladens verweisen und ihnen Hausverbot erteilen.
Wie wirkmächtig die CAMPACT-Aktion letztlich sein wird, wird davon abhängen, ob die Supermarktbetreiber sich in großer Zahl gegen diese Aktion wehren. Das eigentliche Ziel dieser Aktion besteht nämlich darin, jene Betreiber, wenn nicht gar ganze Handelsketten, zu motivieren, Müller-Produkte gar nicht mehr anzubieten. Und wer es doch tut, wird in einem zweiten Schritt ggf. befürchten müssen, selbst das nächste Opfer einer solchen Aktion zu sein: Dann wird CAMPACT, so steht zu befürchten, einen solchen Betreiber öffentlich als „rechtsextrem“ verunglimpfen mit der Begründung, er verkaufe „AfD-Ware“. Die CAMPACT-Aktion trägt insgesamt totalitären Charakter.
Und genau deshalb wünsche ich mir, dass sich die Betreiber von Supermärkten in großer Zahl gegen diese Aktion wehren.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“
Eine Antwort
Erinnerung an Prioritätenkorrektur im heutigen Kommentar zu
https://haintz.media/artikel/deutschland/woran-unser-staat-krankt/#comment-2499