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Ein Urteil, das nicht mit zweierlei Maß misst

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Tyler Robinson
Der Rechtswissenschaftler und Universitätsprofessor Martin Schwab sieht einen Lichtblick darin, dass das AG Brandenburg es ablehnt, mit „zweierlei Maß zu messen“.
Zusammengefasst

Prof. Dr. Martin Schwab kommentiert einene Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg:

„LICHTBLICK 2: AMTSGERICHT BRANDENBURG

Liebe Community,

Ein zweites Beispiel aus der Rechtsprechung zur Strafbarkeit von NS-Vergleichen bei der Corona-Maßnahmen-Kritik, das insgesamt positiv zu bewerten ist, ist ein Beschluss des Amtsgerichts (AG) Brandenburg vom 30.10.2024 – 25 Ds 72/23. Ich hatte den Fall als Verteidiger betreut.

Folgendes war passiert: Auf einem Social-Media-Posting von CAMPACT war geäußert worden:

„Wer einen gelben Stern mit der Aufschrift ‚ungeimpft‘ trägt (…) relativiert den Holocaust, verharmlost einen Völkermord und spuckt auf die Gräber der Opfer des Nationalsozialismus.“

Meine Mandantin postete darunter den folgenden Kommentar:

„Selbst Holocaust-Überlebende vergleichen das, was jetzt passiert, mit der Zeit nach 1933. Damals fing es auch nicht mit Konzentrationslagern an. Damals waren Juden die Sündenböcke, heute sind es die ‚Ungeimpften.‘“

Die Staatsanwaltschaft warf meiner Mandantin vor, mit diesem Kommentar das NS-Unrecht verharmlost zu haben, und erhob Anklage wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB). Das AG Brandenburg beschloss indes am 30.10.2024, das Hauptverfahren nicht (!) zu eröffnen, weil die Anklage nicht aufzuzeigen möge, dass eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Der Fall gelangte also gar nicht erst zur Hauptverhandlung, sondern wurde schon im Zwischenverfahren – wenn man so will – „beerdigt“.

Ich hatte in einem Schriftsatz im Zwischenverfahren auf die Rede der Holocaust-Überlebenden Vera Sharav anlässlich der Gedenkveranstaltung „75 Jahre Nürnberger Kodex“ im August 2022 in Nürnberg hingewiesen. Vera Sharav hatte in dieser Rede selbst eindringlich gewarnt, dass die Corona-Zeit an die Anfänge der NS-Zeit erinnere. Das AG Brandenburg griff diesen Hinweis auf und stellt im hier besprochenen Beschluss beifallswert fest, dass meine Mandantin mit dem Satz „Selbst Holocaust-Überlebende vergleichen das, was jetzt passiert, mit der Zeit nach 1933“ nichts verharmlost, sondern nur eine wahre Tatsache behauptet hat.

Zur Sündenböcke-Aussage meiner Mandantin meint das Gericht, diese könne

„als Beschreibung einer selbst empfundenen Ausgrenzung verstanden werden, die die Angeschuldigte als gleich gelagert verstanden wissen möchte wie die Ausgrenzung, die jüdische Bürger bereits wenige Wochen nach der Machtübertragung auf Adolf Hitler erfahren mussten.“

Damit, so das Gericht, nehme meine Mandantin nicht den späteren NS-Völkermord in Bezug,

„sondern vergleicht die Situation der Ungeimpften mit der beginnenden Ausgrenzung der Juden in der Frühphase des ‚Dritten Reiches‘, ohne dabei ihre später betriebene Entmenschlichung und Vernichtung durch die Nationalsozialisten und ihre willfährigen Helfer in den Blick zu nehmen.“

Jedenfalls aber sei der Kommentar meiner Mandantin nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Ich hatte im Zwischenverfahren aus der Seite ‚ichhabemitgemacht“ etliche verbale Entgleisungen von Befürwortern der Corona-Politik entnommen und aufgelistet. Das Gericht hält es zwar für „geschmacklos“, diese Äußerungen mit der Ausgrenzung der Juden im Dritten Reich zu vergleichen, räumt aber ein,

„dass das Diskussionsklima auf beiden Seiten der Argumentationslinie in Teilen vergiftet war.“

Das Gericht lehnt es damit ab, mit zweierlei Maß zu messen. Und das ist in unserer Zeit schon sehr viel wert.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“

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