Haintz.Media

HAINTZ

.

media

Dein Recht auf Meinungsfreiheit

Bild:
Compact vor Gericht
Quelle:
Richterhammer / Ki-Generiert; Richterin / Ki-Generiert; Compact Titelseite / Compact

Ein Sieg für „Compact“?

Bild:
Quelle:

Beitrag teilen:

Mehr aus der Kategorie:

Nachrichtenüberblick
Die doppelte Fassade des Kapitalismus
Nachrichtenüberblick
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung des Compact-Verbots wird allgemein als Sieg gefeiert. Ist es ein solcher und für wen?
Zusammengefasst

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Christian Moser

Der Beschluss des 6. Senates des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 6 VR 1.24 vom 14. August 2024 über den Antrag der Betreiber des „Compact“ – Magazins auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das Verbot ihres Zusammenschlusses ist mittlerweile im vollen Wortlaut, also einschließlich seiner Begründung, auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar. Es lohnt sich, einen Blick hineinzuwerfen.

Trotz Urteil: Faeser verweigert Rücktritt

Mit Recht freuen sich die Betreiber des „Compact“ – Magazins, dass das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Wesentlichen wiederhergestellt hat, das Magazin also vorerst weiter erscheinen kann. Andererseits wurde im Vorfeld viel darüber gesprochen, dass im Falle der Niederlage des Bundesministeriums des Innern in diesem Verfahren die Bundesministerin Nancy Faeser zurücktreten muss. Sie ist bisher nicht zurückgetreten. Hat dies damit zu tun, dass Nancy Faeser wie ihre Amtskollegen grundsätzlich nicht an Rücktritt denkt, oder damit, dass das Bundesverwaltungsgericht möglicherweise nicht scharf genug formulierte?

Vereinsrecht als Instrument gegen die Pressefreiheit?

Die öffentliche Diskussion im Vorfeld des Beschlusses auf Seiten der Opposition war relativ einfach. Viele wunderten sich darüber, dass zum Verbot der das „Compact“ – Magazin betreibenden Gesellschaften das Vereinsrecht angewendet wurde, und sahen hierin bereits Willkür. Tatsächlich ist zu unterscheiden zwischen dem öffentlichen Vereinsrecht, das hier angewendet wurde, und dem privaten Vereinsrecht. Das Letztere regelt die Rechtsverhältnisse der Vereine im engeren Sinne, das öffentliche Vereinsrecht hingegen befasst sich mit Vereinigungen im weiteren Sinne, zu denen ausdrücklich nach dem Wortlaut des Gesetzes auch Gesellschaften und insbesondere, wie hier, Kapitalgesellschaften gehören. Dass das Bundesministerium des Innern auf der Grundlage des Vereinsgesetzes Kapitalgesellschaften verbieten darf, steht also außer Frage, auch wenn dies den Laien auf den ersten Blick verwundern muss.

Der Kern des Streites ist ein anderer, nämlich ob und inwieweit über das öffentliche Vereinsrecht in die Meinungs- und Pressefreiheit eingegriffen werden darf.

Dementsprechend ist der Leitsatz des Beschlusses, also die übliche Kurzzusammenfassung der wesentlichen allgemeinen Richtungsentscheidung, die jeder Entscheidung vorangestellt wird, in diesem Falle nicht nur knapp, sondern für die Teilnehmer der Siegesfeier vielleicht etwas verwunderlich:

„Ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann als Instrument des ‚präventiven Verfassungsschutzes‘ auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen erlassen werden (wie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 – 6 A 1.19 – BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff.).”

Bundesverwaltungsgericht

Dieser Leitsatz erscheint auf den ersten Blick ernüchternd, denn alle Kritiker hatten einhellig die Auffassung vertreten, dass die Anwendung des Vereinsrechtes auf ein Presseorgan mit Rücksicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit gerade nicht möglich sei. Die Antragsteller hatten dazu insbesondere auch ausgeführt, dass das Vereinsgesetz den entsprechenden Artikel 5 des Grundgesetzes nicht zitiere, was aber Voraussetzung wäre, dass diese Grundrechte tangiert werden dürften. Im Umkehrschluss heißt dies: Werden die entsprechenden Artikel nicht zitiert, dann dürfen sie durch das betreffende Gesetz nicht eingeschränkt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dies anders und meint, es sei nicht überraschend, denn es zitiert bereits vorherige Rechtsprechungen. Es übersieht die Problematik aber nicht, sondern verlagert sie von der Zulässigkeit des Verbots auf die materielle Rechtmäßigkeit, also darauf, ob die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt seien. Zwar wird damit der formale Einwand des Verstoßes gegen das Zitiergebot übergangen, aber immerhin setzt sich das Bundesverwaltungsgericht letztlich doch noch mit der Frage auseinander, in welchem Verhältnis das vereinsrechtliche Verbot zur Meinungs- und Pressefreiheit steht. Es stellt eindeutig klar, dass das öffentliche Vereinsrecht im Ergebnis jedenfalls doch nicht dazu dienen dürfe, die Meinungs- und Pressefreiheit zu umgehen. Die strengen Regeln für die Einschränkung derselben müssen bei der Anwendung des Vereinsverbotes beachtet werden.

BVerwG setzt klare Grenzen für staatliche Eingriffe

Doch kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu dem einfachen naheliegenden Ergebnis, dass diese Umgehung vom Bundesministerium des Innern gerade angestrebt worden sei und deshalb das Verbot ersichtlich aufzuheben wäre. Es stellt fest, dass es grundsätzlich möglich sei, mittels des öffentlichen Vereinsrechtes den Träger einer Pressepublikation zu verbieten, wenn diese gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sei und darüber hinaus nicht nur Meinungen in diesem Sinne vertrete, sondern aktiv-kämpferisch an der Beseitigung dieser verfassungsmäßigen Ordnung arbeite. Hier orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht offenkundig an der Rechtsprechung zum Parteienverbot. Es gewichtet daher im Einzelnen danach, welche etwa problematischen Veröffentlichungen im „Compact“ – Magazin und seinen Begleitern enthalten seien und welche Bedeutung diese für die Gesamtpublikation haben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dabei einige aus seiner Sicht problematische Formulierungen und grundsätzliche Haltungen heraus, kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese im Gesamtkontext der Publikation jedenfalls nicht so viel entscheidenden Raum einnehmen, dass das Magazin als kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet gelten könne. Damit seien die Voraussetzungen für ein presserechtliches Verbot nicht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt dabei ausdrücklich fest, dass selbst die verfassungsfeindliche Meinungsäußerung vom Grundgesetz geschützt ist und erst dann eingeschränkt werden dürfte, wenn sie aktiv-kämpferisch die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung betreibe. Man sollte meinen, dass diese klare Feststellung im Konflikt mit der Doktrin des Bundesinnenministerium steht, demnach es Aufgabe der Regierung sei, sogenannten „Haß und Hetze” “unterhalb der Strafbarkeitsgrenze mit den Mitteln staatlicher Repression zu bekämpfen.

Gleichwohl ist bemerkenswert, dass das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Tendenzen des „Compact“ – Magazins als verfassungsfeindlich ansieht und welche das sind. Das Gericht setzt sich sehr weitschweifend damit auseinander, dass das „Compact“ – Magazin angeblich einen „ethnischen Volksbegriff” vertrete und insbesondere eine Rhetorik gegenüber deutschen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund betreibe oder dulde, diese herabwürdige, oder ihnen tendenziell weniger Rechte zugestehen wolle. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes an, demnach das Grundgesetz keinen ethnischen Volksbegriff kenne, hingegen sich der Begriff des Volkes im Sinne des Grundgesetzes lediglich auf das Staatsvolk beziehe, also auf die Staatsbürger, gleich welcher Herkunft. Diese seien egalitär, also gleichberechtigt zu behandeln und eine insbesondere moralische oder rechtliche Unterscheidung nach der Herkunft sei demnach verfassungswidrig. In der Folge kritisiert das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die zum Teil reißerische Berichterstattung über Migrantenkriminalität, jedenfalls soweit sie eingebürgerte Migranten betreffe, und die Auseinandersetzung mit dem Thema „Remigration”, hierzu insbesondere die inhaltliche Beteiligung des Aktivisten der österreichischen Identitären Bewegung Martin Sellner.

Immerhin sieht das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Aussagen und Veröffentlichungen des „Compact“ – Magazins als noch im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit erlaubt an, da diese noch nicht die Schwelle zur kämpferischen Beseitigungsabsicht der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder zur strafbaren Beleidigung überschritten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dankenswerterweise heraus, dass gerade die Kritik an staatlichen Institutionen besonders weit geschützt sei und auch polemisch und sogar verletzend sein dürfe, weil sich, wie das Gericht richtig feststellt, die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit eben gerade gegen den Staat richten.

An einer Stelle argumentiert das Bundesverwaltungsgericht allerdings widersprüchlich, wenn es feststellen will, dass dem Verein und seinem Leiter jegliche Veröffentlichungen einzelner Autoren zuzurechnen seien:

„Zwar ist von der Pressefreiheit auch die Entscheidung erfasst, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches Spektrum – hier das rechtskonservative – bieten zu wollen, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren und sich in der Folge nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu identifizieren (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – BVerfGE 113, 63 <83 f., 86>). Hier deutet aber nichts darauf hin, dass die Publikationen der Vereinigung, insbesondere das COMPACT-Magazin, einen Markt der Meinungen eröffnen. Im Gegenteil beschreibt der Antragsteller zu 3 das Alleinstellungsmerkmal seiner Veröffentlichungen so, dass versucht werde, alle zusammenzubringen, alle “mitzunehmen” und sich nicht “laufend unsinnig” voneinander abzugrenzen. Es dürfte auch “mal ein Fehler gemacht werden”, “deshalb wird er nicht gleich verstoßen” (Auszüge aus “COMPACT – einzigartig in der Medienwelt”, 13. Juni 2023). Diese Äußerung spricht nachdrücklich dafür, dass die Vereinigung hinter den Beiträgen der Autoren im COMPACT-Magazin steht.”

Bundesverwaltungsgericht

Gerade die Zitate zeigen, dass das Magazin in der Tat ein Meinungsspektrum aufmachen will, ohne den Einzelnen reglementieren zu wollen. Genau das ist die Voraussetzung dafür, einzelne Aussagen eben nicht dem gesamten Magazin zuzurechnen.

Gericht ermöglicht Ermittlungen: Beweissicherung im Hauptsacheverfahren gegen „Compact“ gewährleistet

Hat das „Compact“ – Magazin also gesiegt? Vordergründig ja. Das Bundesverwaltungsgericht gesteht aber dem Bundesministerium des Inneren ausdrücklich zu, innerhalb einer Woche alle gesammelten schriftlichen oder digitalen Daten zur weiteren Auswertung zu sichern und dieselben erst dann wieder zurückzugeben. Das Bundesministerium soll dadurch in die Lage versetzt werden, weitere Beweismaterialien zusammenzutragen, die das Verbot im Nachhinein stützen sollen. Die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist bemerkenswert:

„Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, die Anlass der erlassenen Verbotsverfügung sind, sowie Beweismittel und Vermögensgegenstände zu sichern, kann bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in ausreichendem Maße durch die in der Beschlussformel bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen der Sicherung der Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren, indem sie der Antragsgegnerin die Fortführung der weiteren Ermittlungen nach § 4 VereinsG ermöglichen.”

Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass bereits nach summarischer Prüfung klar sei, dass das „Compact“ – Magazin im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit publiziere und ein Presseverbot daher nicht in Betracht komme, willl aber zugleich dem Anliegen der Antragsgegnerin Rechnung tragen, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer unterbinden zu wollen. Warum will es das? Man könnte meinen, dies sei ein Zugeständnis an rechtsstaatliche Grundsätze in dem Sinne, dass beide Parteien in der Lage sein müssen, den Prozess effektiv zu führen. Die Problematik liegt jedoch darin, dass im öffentlichen Recht die Behörde in die Rechte der Bürger eingreift, sich dafür selbst den Titel schafft und deshalb im Klageverfahren nicht etwa der Kläger ist, sondern der Beklagte, der zuvor bereits Fakten geschaffen hat. Das bedeutet, dass das Bundesministerium mehr oder weniger ins Blaue ein solches Verbot exerzieren kann, zwar im Vollzug zurückgepfiffen wird, trotzdem jedoch nun Zugriff auf sämtliche internen Daten des Magazines erhält. Dieser voraussetzungsarme Husarenritt der Bundesinnenministerin liegt verdächtig nahe am verbotenen Ausforschungsbeweis. Es ist auffällig, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Problematik überhaupt nicht auseinandersetzt. Freilich passt dies ins Bild der Vorgehensweise der Bundesinnenministerin gegenüber Kritikern, wie Schönbohm, Oberndorf von den Polizisten für Aufklärung, der Beweislastumkehr für Beamte und ihrem jüngsten Ansinnen, das Bundeskriminalamt zu ermächtigen, ohne richterlichen Beschluss Wohnungen zu durchsuchen. Ex oriente lux, mag sie sich denken und nimmt sich ein Beispiel an China.

Es wundert also nicht, dass Frau Faeser noch im Sattel sitzt, denn das Bundesverwaltungsgericht vermeidet es, eine klare Linie zu ziehen, die Willkür des Bundesinnenministeriums als solche zu benennen und hält demselben obendrein auch noch die Tür dafür offen, im Nachhinein bisher nicht bekannte Gründe zu konstruieren.

Volksbegriff und Staatsbürgerschaft: Brisante Folgen der Regierungspolitik im Fokus

Zuletzt ist anlässlich dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erneut angezeigt, einmal darüber nachzudenken, wie es sich denn nun mit dem Volksbegriff nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verhält. Es mag ja sein, dass Staatsbürger jedenfalls dieselben Rechte haben müssen und sollen, unabhängig davon, wo sie ursprünglich herkamen. Das Problem liegt gegenwärtig aber darin, dass die Exekutive im Massenverfahren Menschen zu Staatsbürgern erklärt, die vorher keine waren. Die Regierung schafft so Fakten, die mit dem Segen des Grundgesetzes dann aus Sicht der bisherigen Staatsbürger unantastbar erscheinen. Es mag dem Bundesverwaltungsgericht gefallen oder nicht, aber tatsächlich führt dies zu einer Verdrängung des bisherigen Staatsvolkes, was verfassungsrechtlich hoch brisant erscheint. Es dürfte nämlich nicht im Sinne des Grundgesetzes sein, wenn die Regierung die Zusammensetzung des Staatsvolkes im großen Umfang manipuliert. Dass dabei auch die Heranbildung neuer, günstiger Wählergruppen eine Rolle spielt, ist offensichtlich. Dies hat überhaupt nichts damit zu tun, Menschen herabzuwürdigen oder Staatsbürger unterschiedlich rechtlich behandeln zu wollen. Es hat viel mehr mit der Frage zu tun, wer hier überhaupt eingreift und wer sich gegen solche Eingriffe wehrt. Es ist nämlich nicht der die Zuwanderung kritisierende Bürger, der in die rechtlichen Zustände eingreift, sondern die Regierung.

Immerhin ist dem Bundesverwaltungsgericht hierbei für folgende Formulierung ausdrücklich zu danken:

„Vielmehr ist über eine – schon für sich genommen gegen die Menschenwürde verstoßende – demütigende Ungleichbehandlung hinaus eine Rechtsverweigerung für einen Teil der deutschen Staatsangehörigen vorgesehen. Diesem Personenkreis sollen grundlegende Rechte wie Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit versagt sein; im Grunde soll jegliches Fremdsein unterdrückt und verwehrt werden. Den Betroffenen wird damit anknüpfend an ihre ethnische Herkunft, an ihre Religionsausübung und letztlich auch an Gesichtspunkte wie “Rasse” der soziale Achtungsanspruch aberkannt; sie werden nicht als gleichberechtigte Mitglieder in der rechtlich verfassten Gemeinschaft angesehen.”

Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht zitiert hier eine angebliche Haltung des „Compact“ – Magazins, die unzulässig sei. Erfreut stelle ich fest, dass das Bundesverwaltungsgericht erkannt hat, dass entsprechend auch die demütigende Ungleichbehandlung von Ungeimpften widerrechtlich war, dass es widerrechtlich war, sie aus der Gesellschaft auszuschließen und ihnen das Versammlungsrecht abzuerkennen. Ich bin gespannt auf die Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren.

Beitrag teilen:

Unterstützen Sie uns!

Helfen Sie mit, freien Journalismus zu erhalten

5

10

25

50

Picture of Redaktion

Redaktion

Redaktionelle Beiträge aller Art z.B. von Agenturen, Lesern oder anderweitigen Quellen außerhalb unserer Redaktion, markieren wir entsprechend.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

photo_2023-06-20_15-55-54
Heilnatura HeidelbeerExtrakt Webshop_17-10-23_800_1920x1920
P1020061-Edit_1920x1920
main-1_800x800

Buch-Empfehlung

WEST_Tögel_Kriegsführung_RZ2

HAINTZ

.

media