Die FDP-Politikerin und Vorsitzende des Verteidigungsausschusses des Bundestages, Marie-Agnes Strack-Zimmermann schrieb im Januar 2023 einen Tweet auf X mit nachfolgendem Wortlaut: „Die einzigen Heldinnen und Helden sind die tapferen Menschen in der Ukraine. Gemeinsam sind wir Team Freiheit.“
Ein User, der sich ihr gegenüber zustimmend auf X äußerte, titulierte Strack-Zimmermann in englischer Sprache als „Rockstar“ und brachte seine Dankbarkeit für ihre Anstrengungen für die Lieferung von Leopard-Panzern an die Ukraine zum Ausdruck.
Ein Mandant von Haintz legal antwortete auf die obige Kommunikation mit den Worten: „Haut ab ihr Elenden Kriegstreiber. Unsäglich… Da werdet ihr feucht wenn deutsche Panzer gen Osten rollen.“
Amtsgericht Waiblingen lehnt Strafbefehl ab
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hielt diese Äußerung für strafbar und beantragte einen Strafbefehl. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautete „gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung“, strafbar nach § 188 StGB. Das Amtsgericht Waiblingen lehnte den Erlass eines Strafbefehls ab und hat das Bestehen des hinreichenden Tatverdachts verneint. Es sieht den § 188 StGB als nicht erfüllt an.
Die Bezeichnung von Frau Strack-Zimmermann als „elende Kriegstreiberin“ stellt laut Gericht zwar eine abwertende Meinungsäußerung dar, jedoch bestehen im Rahmen der öffentlichen politischen Meinungsbildung hohe Duldungspflichten der Betroffenen. Die Äußerungen seien im Kontext zu einem Ausgangstweet getätigt worden. Es bestehe vorliegend „ein sachlicher Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und der in der Öffentlichkeit bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die militärische Unterstützung der Ukraine“. Daher sei „die Grenze zur Schmähkritik hier nicht überschritten, sondern diese Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.“
Auch die weitere Bemerkung sei, „trotz des Sexualbezugs, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.“ Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch scharf zu kritisieren, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit. In diesem Fall ist die Grenze zur Schmähkritik ebenfalls nicht überschritten, da „der politische Zusammenhang mit der im Bundestag und in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Frage von deutschen Panzerlieferungen an die Ukraine deutlich“ wird.
Politisches Wirken von Strack-Zimmermann nicht beeinträchtigt
Außerdem muss für die Verwirklichung des § 188 StGB die Äußerung dazu geeignet sein, das politische Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren. Diese Erheblichkeitsschwelle sieht das Gericht als nicht überschritten an. Dafür gab es insbesondere in der Ermittlungsakte keinerlei Beweise. Das Gericht führt weiter aus, dass in der Äußerung „Frau Strack-Zimmermann eine sexuell motivierte Handlungsweise bei ihrer Unterstützung der Ukraine in deren Abwehrkampf unterstellt und diese hierdurch verächtlich gemacht“ wird. Jedoch sei „für einen vernünftigen Bürger ohne weiteres erkennbar, dass es sich hier um eine verbale Entgleisung handelt und dies in keinem Fall deren wirkliche Motivationslage wiedergibt.“ Aufgrund dessen sei es fernliegend, dass die Äußerung die politische Arbeit und das Wirken von Frau Strack-Zimmermann negativ beeinflussen könnte.
Wende in den Strack-Zimmermann-Prozessen?
Die (inzwischen rechtskräftige) Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen ist insofern bemerkenswert, als dass ein Amtsgericht den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls sehr selten ablehnt. Erfahrungsgemäß passiert dies nur in etwa einem Prozent der Fälle. Viele Richter unterschreiben Strafbefehle praktisch „blind“ und verlassen sich darauf, dass die Staatsanwaltschaft schon sauber gearbeitet haben wird. Jeder erfahrene Strafverteidiger wird dies wohl bestätigen können.
Eine Antwort
Danke für den täglichen Einsatz! Wir alle brauchen wieder eine ehrliche zuverlässige Justiz mit neutralen Richtern und Anwälte, die die Augen vor dem Unrecht NICHT verschließen! Das ist meine persönliche Meinung