Die Kanzlei Haintz legal vertritt mehrere Mandanten, die aufgrund der Lügen von Ihde zu Unrecht strafrechtlich verfolgt wurden. Mareile Ihde ist Referentin für Kommunikationsstrategie der Grünen in NRW und auf 𝕏 unter dem Profil „Höllenaufsicht“ aktiv.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Frau Ihde auf 𝕏 als „grüne Faschistin“ beleidigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Köln beantragte hier per Strafbefehl völlig überzogene 50 Tagessätze Geldstrafe. Üblich sind bei einfachen Beleidigungen bei „Ersttätern“ 20 Tagessätze. Am Montag, dem 24. November 2025, fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln statt.
Beleidigung bei einem KI-View?
Der verfahrensgegenständliche Post, der unserem Mandanten zugeschrieben wurde, hatte bei Erstattung der Strafanzeige genau einen View (eine Ansicht). Dieser View stammte offenkundig von der KI, mittels derer das Meldeportal „So Done“ automatisiert Beleidigungen im Internet sucht, meist für Politiker.

Ich habe den Richter hierauf hingewiesen. Er war aber der Ansicht, dass eine Beleidigung auch dann vorliege, wenn diese sonst von niemandem zur Kenntnis genommen und nur mittels einer Software an die beleidigte Person weitergeleitet wurde. Auch der offenkundige Rechtsmissbrauch des So-Done-Geschäftsmodells, mittels dessen sich Ihde rechtswidrig bereichern wollte, war für das Gericht bezüglich der Beleidigung kein Hinderungsgrund für die voraussichtliche Verurteilung unseres Mandanten.
Bezüglich der Bezeichnung als „Faschistin“ führte das Gericht aus, dass diese nur in einem politischen Kontext zulässig sein könne, welcher hier nicht gegeben sei. Da der Post an sich nur einen geringen politischen Bezug hatte, wollten wir die Frage an dieser Stelle nicht weiter ausdiskutieren, weil klar war, wie das Gericht entscheiden würde.
Je mehr öffentlich bekannte Äußerungen von Frau Ihde in eine Richtung vorliegen, welche ein solches Werturteil erlauben, desto eher wäre die Bezeichnung zulässig. Unabhängig davon sollte man davon absehen, ohne entsprechenden Kontext Politiker so zu betiteln. Wenngleich uns auch ein Fall vorliegt, in dem die Bezeichnung einer Grünen-Politikerin als „Faschistin“ von der Staatsanwaltschaft als zulässig erachtet wurde.
Der Fall betraf die bayerische Landtagsabgeordnete der Grünen Katharina Schulze. Schulze hat in der Vergangenheit viele Äußerungen getätigt, vor allem gegen „Ungeimpfte“, weshalb dieses Werturteil – auch ohne konkreten Kontext – zulässig sein dürfte. Ob das am Ende jedes Gericht so sieht, lässt sich schwer beurteilen.
Nachdem wir das Amtsgericht Köln in Sachen Ihde nicht davon überzeugen konnten, dass „Faschistin“ als Meinungsäußerung zulässig sein kann, haben wir unseren „Joker“ genutzt und auf den verfristeten Strafantrag hingewiesen.
Ihde füllte einen Sammelstrafantrag über ihren Anwalt Alexander Brockmeier (FDP) aus, in dem sie angab, von den Beleidigungen erst am 30. Juni 2024 Kenntnis erlangt zu haben. Dumm ist dabei nur, dass sie am 25. Dezember 2023 bereits eine Liste sämtlicher Beleidigungen auf 𝕏 gepostet hatte, von denen sie angeblich erst über 6 Monate später erfahren haben will.

https://x.com/Hoellenaufsicht/status/1739376600334913815

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https://x.com/Hoellenaufsicht/status/1739376600334913815/photo/4
Strafantrag verfristet, Verfahren am AG Köln eingestellt
Weil Strafanträge eine 3-monatige Frist haben, konnten wir das Gericht nunmehr schnell davon überzeugen, dass das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen ist, da die Frist des Strafantrags offenkundig und nachweislich abgelaufen war.
Ich habe noch beantragt, der Grünen-Politikerin die Kosten des Strafverfahrens und die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) unseres Mandanten aufzuerlegen. Ihde wird jetzt seitens des Gerichts nochmals angehört. Nach dieser Anhörung wird aller Voraussicht nach die Entscheidung getroffen, ihr die Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von etwa 1000 € aufzuerlegen.
Nach dem Gerichtstermin habe ich die wesentlichen Fakten zum Fall noch in einem Video zusammengefasst.