Haintz.Media

Bild:
Nächste juristische Schlappe für SO DONE
Quelle:
Logo / SO DONE; Bildelemente / KI-Generiert; Bildkomposing / Janine Beicht

So Done legal erneut zur Unterlassung verurteilt

Bild:
Quelle:

Beitrag teilen:

Mehr aus der Kategorie:

Markus Haintz
Strack-Zimmermann am Landgericht
Markus Haintz
Haintz legal erwirkt weiteres Unterlassungsurteil gegen die Kanzlei des „So Done“-Meldeportals wegen unlauterer Umgehung des Gegneranwalts.
Zusammengefasst

Der FDP-Rechtsanwalt Alexander Brockmeier hat mich als Gegneranwalt bereits mehrfach in berufsrechtlich unzulässiger Weise umgangen, § 12 BORA. Im ersten Fall konnte er sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer Hamm noch mit einem „Büroversehen“ herausreden. Im zweiten Fall nicht mehr. Seine Kammer hat ihm eine Rüge erteilt.

Nachdem er auf unsere wettbewerbsrechtliche Abmahnung hin keine Unterlassung abgeben wollte, haben wir seine Kanzlei verklagt. Das Landgericht Bochum urteilte am 04.11.2025, dass die Umgehung des gegnerischen Rechtsanwalts als Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) anzusehen und wettbewerbsrechtlich zu unterlassen ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Brockmeier hat eine Berufung angekündigt.

„Bei § 12 BORA handelt es sich überdies um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a
UWG.


Eine Vorschrift wird dabei nur dann von § 3a UWG erfasst, wenn sie (zumindest
auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Dies ergibt sich
bereits aus dem Gesetzeswortlaut (‚dazu bestimmt’). Es genügt, dass die Norm auch
das Interesse der Marktteilnehmer schützen soll, mag sie auch in erster Linie das
Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Es reicht dagegen nicht aus, dass sich
die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (vgl. u.a.
BGH in GRUR 2016, 513 Rn. 21 – Eizellspende; BGH GRUR 2017, 537 Rn. 20 –
Saatgetreide; BGH GRUR 2017, 819 Rn. 20 – Aufzeichnungspflicht;
Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.64, beck-online).


§ 12 BORA dient, neben dem Schutz der Mandanten selbst sowie der Funktion der
Rechtspflege, jedenfalls auch dem Schutz des gegnerischen Anwalts vor Eingriffen in
sein Mandat (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.02011 − VI ZR 311/09 in NJW 2011, 1005,
beck-online), sodass die Regelung auch die Anwälte im Übrigen als Wettbewerber
schützt und damit eine Marktverhaltensregelung darstellt (vgl. BeckOK
BORA/Günther, 49. Ed. 01.09.2025, BORA § 12, beck-online m.w.N. auch zum
insofern bestehenden Meinungsstreit).“

Urteil des LG Bochum

Beitrag teilen:

Unterstützen Sie uns!

Helfen Sie mit, freien Journalismus zu erhalten

5

10

25

50

No posts found
Picture of Markus Haintz

Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

No posts found

Buch-Empfehlung

136496