Prof. Dr. Martin Schwab kommentiert ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2025:
„Liebe Community,
Der BGH hat mit Urteil vom 9.10.2025 – III ZR 180/24 für die gerichtliche Praxis in Stein gemeißelt, was zuvor schon mehrere Instanzgerichte zuvor geurteilt hatten: Wenn ein Arzt eine COVID-19-Impfung verabreicht und dabei Fehler macht (z. B. unzureichende Risikoaufklärung), haftet dafür nicht der Arzt, sondern (ausschließlich) der Staat. Das schriftlich begründete Urteil liegt noch nicht vor. Die wesentlichen Erwägungen, die den BGH zu diesem Richterspruch geführt haben, lassen sich aber einer »Pressemitteilung« entnehmen.
Der Gedankengang ist für Nicht-Juristen nur schwer nachzuvollziehen. Deshalb zunächst ein Blick in die Rechtsgrundlagen: Gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet ein Beamter auf Schadensersatz, wenn er eine Amtspflicht verletzt. Art. 34 Satz 1 GG bestimmt darauf aufbauend, dass nicht der Beamte mit seinem persönlichen Vermögen haftet: Vielmehr übernimmt der Staat die Haftung.
Wie kommt der BGH nun darauf, dass die Ärzte „Beamte“ sind? Eines ist nämlich unbestreitbar: Ärzte in Praxen und Kliniken sind nie zu Staatsbeamten ernannt worden. Aber mit dem Wort „Beamter“ ist nicht der Beamte im statusrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr hat die Rechtsprechung schon seit Jahrzehnten den Begriff des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne geprägt: Beamter im haftungsrechtlichen Sinne sind auch Private, die der öffentlichen Hand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen. Wenn z. B. ein Abschleppunternehmer im Auftrag der Polizei einen falsch geparkten PKW abschleppt und dabei schuldhaft beschädigt, hat der der Polizei dabei geholfen, für Ordnung im Straßenverkehr zu sorgen. Der Abschleppunternehmer ist also im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB „Beamter“. Für den Schaden am PKW kommt damit der Staat auf.
Genauso argumentiert der BGH auch im hier gegebenen Kontext: Der Staat habe überall die COVID-Injektionen kostenlos angeboten und dafür die Ärzte eingespannt. Das sei ein „zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ gewesen und habe „nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge“ gedient. Das Narrativ, dass wir es mit der schlimmsten Atemwegs-Killerviruspandemie aller Zeiten zu tun hatten und nur die Allerheiligste Spritze uns vor Schlimmerem bewahrt hat, wird vom BGH nicht auch nur im Ansatz hinterfragt. Mehr noch: Die Ärzte hätten mittels der Corona-Spritzen sogar die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Menschen überall hindurften, wo 2G galt. Sie hätten sich damit auch an der staatlichen Eingriffsverwaltung beteiligt. So als eine Art 2G-TÜV.
Das Urteil des BGH verschlechtert die Chancen, Schadensersatz wegen fehlerhafter Impfaufklärung durchzusetzen, massiv:
1. Der Staat haftet nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur, wenn es keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gibt. Zuerst muss ein COVID-Impfgeschädigter also den Hersteller verklagen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Hersteller sämtliche Kosten inkl. Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat ersetzt bekommt. Erst wenn diese Klage gescheitert ist, kann die Bundesrepublik Deutschland verklagt werden.
2. Wenn darüber gestritten wird, über welche Risiken der Arzt wie aufgeklärt hat, ist er nicht mehr Beklagter, sondern Zeuge. Als Beklagter müsste er nach § 630h Abs. 2 Satz 1 BGB beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Nun da allein der Staat kraft Amtshaftung verantwortlich ist, muss der Geschädigte die Amtspflichtverletzung (also den Aufklärungsfehler) beweisen, und der Arzt wird natürlich als Zeuge beteuern, die Aufklärung ordnungsgemäß geleistet zu haben. Wenn ein Gericht keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür findet, dass der Arzt lügt oder irrt, wird es dem Arzt glauben und die Staatshaftungsklage des Impfgeschädigten abweisen.
Mit diesem Urteil des BGH werden diejenigen, die einen Schaden von der COVID-Injektion davongetragen haben, ein weiteres Mal bitterlich verhöhnt. Impfen sei ein Zeichen der Solidarität, hieß es damals. Den Opfern der Impfkampagne blieb diese Solidarität von Anfang an verwehrt und bleibt es weiterhin.
Betrübte Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“
Eine Antwort
Mir stellt sich die Frage, wie das für Arzte mit ihrer BO zu vereinbaren ist.
§ 2 Abs. 1
„Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine
Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Auf-
gaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht
verantworten können.“
§ 2 Abs. 4
„Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen
Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entge-
gennehmen.“