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Strack-Zimmermann "Beleidigung" vor Gericht
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Shutterstock / Strack-Zimmermann / Juergen Nowak; Adobe Firefly / Richter Symbolbild / Ki-Generiert; Bildkomposing / Janine Beicht

Amtsgericht Passau schreibt negative Rechtsgeschichte zu Lasten der Meinungsfreiheit und Rechtssicherheit

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Ein Beitrag von Markus Haintz
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Die Schatten der Gewalt
„Alte weiße Bestie“ - Der Passauer Amtsrichter Rappenglix hat unsere Mandantin strafrechtlich wegen vermeintlicher Beleidigung verurteilt, für eine Äußerung, die zivilrechtlich zulässig ist, was die „Beleidigte“, So-Done-Kundin Strack-Zimmermann, auch rechtskräftig anerkannt hat.
Zusammengefasst

Eine solche Entscheidung dürfte es in der deutschen Rechtsgeschichte bisher nicht gegeben haben. Am 9. Mai 2025 erging vor dem Landgericht Hamburg ein Anerkenntnisurteil zugunsten unserer Mandantin, die Frau Strack-Zimmermann als „alte weiße Bestie“ bezeichnet haben soll. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Das hinderte den Passauer Amtsrichter Rappenglix nicht, trotz Kenntnis dieses Urteils aus Hamburg unsere Mandantin wegen vermeintlicher Beleidigung zu verurteilen. Herr Staatsanwalt Liehmann beantragte selbstverständlich auch eine Verurteilung, trotz Kenntnis der Aktenlage.

Richter Rappenglix hielt die Aussage „alte weiße Bestie“ sogar für eine kontextunabhängige und damit grundsätzlich immer strafbare Formalbeleidigung, was rechtlich nicht haltbar ist.

„Alte weiße Bestie“ wäre zweifelsfrei bei einem alten, weißen Serienmörder, der seine Opfer brutal umbringt, eine zulässige Meinungsäußerung und eben keine Formalbeleidigung.

Ob man Frau Strack-Zimmermann als „alte weiße Bestie“ bezeichnen darf? Immerhin geht sie auf die 70 zu und hat eine weiße Hautfarbe und graue/weiße Haare (Anknüpfungstatsachen). Beim Begriff „Bestie“ gibt es ebenfalls genug Anknüpfungstatsachen, die diese Äußerung als zulässig erscheinen lassen, da Strack-Zimmermann alles daran setzt, das bestialische Sterben im Ukrainekrieg zu verlängern, inklusive einer möglichen Eskalation zu einem heißen Krieg Deutschlands mit Russland. Krieg ist bestialisch, und wer dessen Eskalation und Fortführung fordert, darf nach Ansicht des Verfassers und wohl auch nach der (ernstzunehmenden) Rechtsprechung qualifizierter Gerichte als „Bestie“ bezeichnet werden.

Unabhängig davon: Eine Aussage, die zivilrechtlich zulässig ist, kann strafrechtlich nicht strafbar sein. Aber in der heutigen Rechtspflege scheint das viele Richter und Staatsanwälte nicht mehr zu interessieren.

Keine Rechtswidrigkeit der Aussage

Trotz entsprechendem Vortrag unsererseits und Verweis auf das rechtskräftige Anerkenntnisurteil des Landgerichts Hamburg verurteilte der Passauer Amtsrichter unsere Mandantin wegen vermeintlicher Beleidigung. Dabei ergibt sich aus diesem zivilrechtlichen Anerkenntnisurteil, dass Frau Strack-Zimmermann bezüglich der Äußerung jedenfalls auf ihren Ehrschutz verzichtet hat, selbst dann, wenn man eine grundsätzliche Strafbarkeit der Äußerung annehmen würde. Spätestens auf der Ebene der Rechtswidrigkeit hätte das Amtsgericht Passau feststellen müssen, dass keine Straftat vorliegt, mangels Rechtswidrigkeit. Ob der Verzicht von Strack-Zimmermann bereits den Tatbestand der Beleidigung ausschließt, ist rechtlich umstritten. Diese akademische Frage soll hier aber nicht weiter thematisiert werden.

Insoweit wird auf die nachfolgende Kommentierung im Beck-Online-Kommentar zum Strafgesetzbuch verwiesen:

Der Verzicht des Ehrträgers auf Wahrung seines Achtungsanspruchs schließt die Strafbarkeit wegen Beleidigung aus. Umstritten ist, ob eine solche Zustimmung des Betroffenen bereits tatbestandsausschließend wirkt (so BGH GA 1963, 50; Fischer/Fischer Rn. 16; LK-StGB/Hilgendorf Rn. 40) oder lediglich eine rechtfertigende Einwilligung darstellt (so BGHSt 11, 67 (72); BayObLG MDR 1963, 333; diff. TK-StGB/Eisele/Schittenhelm Rn. 15). Je nachdem führt die irrige Annahme einer wirksamen Zustimmung zu einem Tatbestands- oder Erlaubnistatbestandsirrtum, uU auch lediglich zu einem Verbotsirrtum (vgl. BayObLG MDR 1963, 333 (334)). Eine wirksame Zustimmung setzt jedenfalls voraus, dass sich der Betroffene der Bedeutung und Tragweite der Tat bewusst ist und die Zustimmung nicht auf einer rechtsgutsbezogenen Täuschung beruht (vgl. LKH/Heger Rn. 12).

BeckOK StGB/Valerius StGB § 185 Rn. 38

Rechtsmittel eingelegt

Wir haben für unsere Mandantin bereits Rechtsmittel eingelegt. In der Berufungsinstanz werden wir einen Freispruch erwirken, sofern die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht mit entsprechender Kostenerstattung an unsere Mandantin vorab einstellt, um sich eine Blamage vor dem Landgericht Passau zu ersparen.

Nachfolgend veröffentlichen wir die Urteile des Landgerichts Hamburg

und des Amtsgerichts Passau (farbliche Hervorhebungen durch den Verfasser).

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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