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Campact e. V. unterliegt gegen Markus Haintz vor Gericht

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Der Campact e. V. wollte nicht, dass ich einen 𝕏-Post verbreite, hat eine einstweilige Verfügung gegen mich beantragt und ist kläglich gescheitert.
Zusammengefasst

Folgenden Teil des nachfolgenden Posts sollte ich unterlassen:
„mittelbare Zufluss von Mitteln der Bundesregierung (=Steuergelder) über @HateAid

Ich habe dem Campact e. V. außergerichtlich einen gesichtswahrenden Rückzug gegen Verschwiegenheitsvereinbarung angeboten, dieser wurde abgelehnt.

Wir haben noch einiges mehr an Argumenten vorgebracht, die das Landgericht Hamburg gar nicht mehr berücksichtigen musste.

So habe ich in meinem Post eine exakte Unterscheidung zwischen dem Campact e. V. und dem Campact-Netzwerk (der Campact-Bewegung) vorgenommen.

Dieser Fall zeigt, dass man seine Quellen prüfen sollte. Im Themenkomplex Campact e. V./HateAid wurden einige Unterlassungserklärungen abgegeben und der Campact e. V. konnte auch mehrere einstweilige Verfügungen erwirken. Nur eben nicht gegen mich.

Es wäre wesentlich schlauer gewesen, wenn der Campact e. V. mein außergerichtliches Angebot angenommen hätte. Mich hat die Geschichte nur am Rande interessiert, aber jetzt verbreite ich die Informationen natürlich sehr gerne.

Nun zu den Gründen des Beschlusses des Landgerichts Hamburg:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückweisen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere besteht kein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.

Bei der angegriffenen Äußerung, wonach es in Bezug auf den Antragsteller einen „mittelbare(n) Zufluss von Mitteln der Bundesregierung (= Steuergelder) über @HateAid“ gebe, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung. Rezipienten des streitgegenständlichen Posts auf der Plattform 𝕏 erfahren, dass der Antragsteller unmittelbar keine staatlichen Gelder erhält (“Formal ist es auch so, dass der Campact e.V. einen ordentlichen Transparentbericht veröffentlicht und selbst kein Geld vom Staat erhält.“). Die Rezipienten erfahren außerdem, dass der Antragsteller Anteile an der HateAid gGmbH hält. So ist in dem Post zum einen die Rede davon, dass HateAid eine „Tochtergesellschaft“ von Campact sei. Zum anderen hat der Antragsgegner in einem (eigenen) Kommentar zum Ausgangspost eine beim Registergericht hinterlegte Gesellschafterliste der HateAid gGmbH veröffentlicht, aus der sich die Inhaberschaft von 50 % der Anteile ergibt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Äußerung, wonach es in Bezug auf den Antragsteller einen „mittelbare(n) Zufluss“ von Mitteln der Bundesregierung gebe, im Kontext des gesamten Posts als Wertung des Antragsgegners dar. Denn es ist eine Frage des Wertens und Meinens, ob ein Zufluss von Geldern an eine Gesellschaft, an der man Anteile hält, als „mittelbarer Zufluss“ an denjenigen eingeordnet wird, der die Anteile hält.

Die streitgegenständliche Äußerung unterscheidet sich insofern auch maßgeblich von anderen Äußerungen, die die Kammer in vorangegangenen Verfahren als (unwahre) Tatsachenbehauptung eingeordnet hat, etwa wonach der Antragsteller vom Staat „finanziert“ werde (324 O 146/25) oder wonach der Antragsteller von der Bundesregierung „gesponsort“ werde (324 O 151/25). In den dortigen Fällen waren die Äußerungen nicht von den hier vorhandenen Erläuterungen begleitet, so dass ein anderes Verständnis entstand.

Die wertende Äußerung stellt sich im Rahmen der erforderlichen Abwägung als zulässig dar, insbesondere liegen Anknüpfungstatsachen vor. Unstreitig erhielt die HateAid gGmbH in den Jahren 2021 bis 2024 aus Bundesmitteln Fördergelder in Höhe von ca. 2,18 Mio. Euro. Auch hält der Antragsteller 50 % der Anteile an der HateAid gGmbH. Am Ergebnis der Abwägung ändert sich sodann auch nicht deswegen etwas, weil die HateAid gGmbH in dem Post als „Tochtergesellschaft“ bezeichnet wird, obwohl der Antragsteller keinen beherrschenden Einfluss gemäß der gesetzlichen Definition eines „Tochterunternehmens“ in § 290 Abs. 1 HGB auf sie ausübt.

Eine (unwahre) Tatsachenbehauptung liegt auch nicht im Hinblick darauf vor, dass in der Äußerung von einem „Zufluss“ die Rede ist. Auch unter besonderer Berücksichtigung dieser Wortwahl entsteht nicht das Verständnis, dass die HateAid gGmbH etwa Fördermittel an den Antragsteller weitergeleitet habe. Vielmehr hält die Kammer auch nach nochmaliger Beratung daran fest, dass die Bezeichnung eines Sachverhalts als „mittelbarer Zufluss“ im streitgegenständlichen Post, in dem mitgeteilt wird, an wen Gelder geflossen sind und an wen nicht, eine Wertung darstellt.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

Beschluss des LG Hamburg

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

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