Markus Haintz auf X:
Twitter-Hetzer scheitert am LG und OLG Hamburg

Ein zumindest erstinstanzlich vom Amtsgericht Düren wegen einer Straftat verurteilter Twitter-Hetzer wollte nicht, dass ich das Obige über ihn äußere.

Er beantragte eine einstweilige Verfügung gegen mich, die vom LG Hamburg zurückgewiesen wurde. Seine Beschwerde hiergegen hat das Hanseatische Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Begründung des Landgerichts Hamburg:
Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers.

Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 1a) dem Antragsgegner in Bezug auf den Antragsteller die Verbreitung von „Twitter-Hetzer“ untersagen lassen will, liegt hierin eine zulässige Meinungsäußerung des Antragsgegners. Diese Meinungsäußerung wird von Anknüpfungstatsachen getragen. Es ist insoweit unstreitig, dass beide Parteien auf „X“ (früher:„Twitter“) aktiv sind und aufgrund der divergierenden Positionen bereits häufiger aneinandergeraten sind. Eine Schmähkritik oder Fomalbeleidigung liegt nicht vor.

Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 1b) dem Antragsgegner die Verbreitung von „(…) der zumindest erstinstanzlich vom Amtsgericht Düren wegen einer Straftat verurteilt wurde (…)“ untersagen lassen will, ohne einen klarstellenden Zusatz zu verwenden, dass es sich um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt i.S.d. § 59 StGB ohne Verurteilung handelt, liegt in der Aussage des Antragsgegners eine wahre Tatsachenbehauptung, die keinen klarstellenden Zusatz bedarf. Denn § 59 StGB enthält eine Verurteilung, lediglich die Bestrafung entfällt auf Vorbehalt (MüKoStGB/Groß/Kulhanek, 4. Aufl. 2020, StGB § 59 Rn. 15).

Soweit der Antragsteller auf Hinweis der Kammer den Antrag dahingehend präzisiert hat, dass der klarstellende Zusatz enthalten soll, „dass es sich um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt i.S.d. § 59 StGB ohne Verurteilung zur Strafe handelt“, bedarf es auch dieses Zusatzes nicht. Der Durchschnittsleser versteht die Äußerung dahingehend, dass der Antragsteller aufgrund einer schuldhaften Tat verurteilt worden ist, eine Vorstellung über eine bestimmte Strafe entsteht nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt eine eigene Sanktionsart ist und selbstständig und gleichrangig neben den Strafen und den Maßregeln der Besserung und Sicherung steht. Auch sie missbilligt die Tat und nimmt den Täter für die Zukunft in die Pflicht (MüKoStGB a.a.o., Rn. 1). Vergleichbar ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Strafaussetzung zur Bewährung. Obwohl es sich bei der Strafaussetzung zur Bewährung nicht, wie bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt, um eine originäre Sanktion, sondern um eine Strafvollstreckungsregel handelt, bestehen doch konstruktiv viele Ähnlichkeiten zwischen beiden Instituten: Das Gericht bestimmt in beiden Fällen eine Strafe, deren Realisierung aber vom Verhalten des Abgeurteilten in einer Bewährungszeit abhängt (MüKoStGB a.a.o., Rn. 1a).