An den Vorstand der Anwälte für Aufklärung

Jetzt gibt es schon wieder eine Presseerklärung für Reiner Füllmich. Bei der schon wieder die Sichtweise von Reiner Füllmich eins zu eins übernommen wird, ohne kritische Aufarbeitung

Eine Presseerklärung in der wieder nur die Sichtweise von Reiner Füllmich übernommen wird, ohne seine Haftbedingungen ins Verhältnis zu den Haftbedingungen anderer Untersuchungshäftlinge zu setzen, um das relativieren zu können, oder um Haftbedingungen im Allgemeinen zu kritisieren.

Eine Presseerklärung, in der wieder die Freilassung von Reiner Füllmich aus der Untersuchungshaft gefordert wird ohne jede Begründung.

Ich weise noch einmal darauf hin, dass in Frankfurt, Stuttgart und München bei den Staatsschutz-Senaten fast 30 Angeklagte in Untersuchungshaft gefangen gehalten werden seit nunmehr über 22 Monaten.
Und das, weil diese Gefangenen, die sich jeweils etwa nur zu einem Drittel untereinander kannten, nur über Phantasien nachgedacht haben, wie, nach einem von fremder Hand (einer "Allianz") durchgeführten Umsturz, Sicherheit der Bürger und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland aufrecht erhalten werden könnten.

Nachdem in diesen Verfahren die Transportbedingungen anfangs - ebenfalls - entwürdigend waren, führten Gespräche der Verteidigung dazu, hier Erleichterungen herbeizuführen.

Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen.

Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Vollzug der Untersuchungshaft kann eine Entscheidung des zuständigen Gerichts beantragt werden (Paragraph 119a, 126 Absatz 2 Strafprozessrecht).

Die rechtliche Überprüfung a_l_l_g_e_m_e_i_n_e_r Regelungen des Untersuchungshaftvollzugs sind nach dem EGGVG beim jeweiligen OLG zu beantragen
(Paragraphen 23, 24, 25 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, EGGVG).

Bei Reiner Füllmich stellt sich die Frage, ob er selbst oder seine Verteidigung zunächst bei der Justizvollzugsanstalt um Abhilfe nachgesucht und danach die Strafkammer angerufen hat mit einem Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung.

Es kann davon ausgegangen werden, dass Reiner Füllmich und sein Anwaltsteam das alles unterlassen haben.

Denn Reiner Füllmich wird mit den Worten zitiert, dass gegen die Maßnahmen, gegen die "Disziplarmaßmahmen", keine Rechtsmittel eingelegt werden könnten.

Wenn die "Rechtsberatung" durch Reiner Füllmich in der Haftanstalt den Mithäftlingen ebenfalls suggeriert hat, dass der Rechtsstaat eine rechtsstaatliche Überprüfung von Maßnahmen innerhalb der Anstalt nicht vorsehen würde, was nicht zutrifft, darf es nicht verwundern, wenn die Anstaltsleitung das als den Beginn einer versuchten "kleinen" "Anstiftung zur Revolte" auslegen kann. Weil Reiner Füllmich dann gegenüber seinen Mitgefangenen suggeriert hat, dass rechtsstaatliche Abhilfen auch gegen rechtswidrige Vollzugsmaßnahmen nicht möglich seien - was nicht zutrifft.

Es wäre die Aufgabe des Vorstands und des Anwaltvereins über die rechtsstaatlichen Möglichkeiten von Gefangenen in Untersuchungshaft auch ganz im Allgemeinen hinzuweisen - wenn ihm Hinweise auf unzumutbare Haftbedingungen der Untersuchungshaft bekannt werden.

Den rechtlich unzutreffenden und den in der Sache nicht überprüften Vorhalten eines einzelnen Untersuchungshaft-Gefangenen stattdessen unkritisch in eine Presseerklärung zu übertragen, entspricht jedenfalls nicht einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Problemen des Vollzugs der Untersuchungshaft.

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17. Oktober 2024
Frank Großenbach
- Rechtsanwalt -